Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1660 1872. 
  
. 
7 
4. 
  
  
1 
. 
( 
I 
  
Steneramt 
Gemeindebezirk Steuerjahr. 
Das Sollaufkommen beträgt, nach der Hederolle für XT 
6 7* .G * 
a) an Gebãudesteuer 
b) an Beischlägen ..... 
Dagegen m wie umsiehend nachgewiesen: ai. Ar. 29# 
Zugang: n) an Gebäudesleer Tihlr. Sgr. P. 
D)an Beischläeen „ 
Abgang: a) an Gebändestener „ „ „ f 
)achuchlagea. .,, » » 
Mehr gang wie gang da an Gebãudeseuer 
b) an Beischlãgen ...... ; 
MithinbelkagldasbenchttqteSollonikommenfilkbasJahk...... 
n Gebãudesteuer ....... 
b) an Beischlägen 
l 
  
  
  
Es wird hierdurch *“ daß weder mehr noch weniger, als vorstehend angegeben, in Zugang 
oder Abgang nachzuweisen 
Rudolstadt, den — 1. 
Das Katasteramt. 
  
In das Hauptcontrolbuch des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung, über- 
tragen 
  
Das berichtigte Sollauflommen wird hiermit für das Jahr i # 
#a) an Gebäudesleuer auf. . . Thlr. Sgr. Pi. 
b) an Beischlägen auf. . 
Iefmcsielllnndgegcitkonkngextfledcnt Katancramte znk weiteren Veranlastmg gemaß D der An- 
weisung IV fũr das Verfahren bei Erhebung der Grund- und Gebäudesteuer vom 
wieder zugefertigt. 
Rubolstadt, den 4 
Farptliches Ministerium, F##nanzabtheilung. 
K —.
	        
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