Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 23 
die Ungültigkeit des Frankirungsvermerkes amtlich bescheinigt, und die Briefe werden 
als unfrankirt behandelt. 
l Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Ab- 
sendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, 
so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Ab- 
sender behufs der Frankirung zurückgegeben. 
8. 2. 
Cnlekerunssfcl. 1 In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorange- 
angenen Bestimmungen die geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt 
zu ertheilenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht 
entsemen, ohne den Einlieferungsschein in Empfang genommen zu haben, widrigen- 
falls und insofern die geschehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten 
ersichtlich ist, dieselbe für nicht geschehen erachtet werden muß. In Betreff der Ein- 
lieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen gelten die 
Vorschriften im S. 25 Abs. V. 
8. 20. 
eredlulonswes. 1 Wie die Postsendungen zu spediren sind, wird von der Post- 
behörde bestimmt. 
8. 30. 
urüsgferd 2. e ssds Die zur Post eingelieferten Sendungen können 
von dem Absender vor deren Zustellung an den Mdressaten zurückgenommen werden. 
II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Be- 
stimmungsorte, ausnahmsweise auch, insoferm dadurch keine Störung des Expeditions- 
dienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte. 
II Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, 
wenn aber ein solcher nicht erlheilt ist, ein von derselben Hand, von welcher die 
Original-Adresse der Sendung geschrieben ist, geschriebenes Duplicat der Adresse 
abgiebt. 
IV. IJl die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe 
zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so
	        
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