1740 1872.
für jedes durch die tanigemesene Veränderung berührte, behic hungeweise neu
entstandene Besitzstück
wenn mit der Nrätdtrung ein gigemthuneneche, verbunden ist. (Diemen-
272 Abzweigung, Grenzveränderung u.
) bei Besitzsiucken uter l Hektar sitore 5 527r s 15 Sgr.
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„ von bis 2 Hekl „ "
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fnmnjelsfkoderage sietqend für jede G440 mehr.
.wenn die We lediglich behufs Feststellung einer Bestandsveräu-
derung (§.1 2 bis 9 der Anweisung 1.) ausgeführt wird, die Hälste
der Säße zu
Findel die Naimraltheilung eines. Grundstücks unter die Erben des bisherigen
Besitzers statt, so können slatt der Sähe zu n. I. ermäßigte Säte, und zwar
Theniass bis zum Betrage der Sätze zu a. I. berab gewährt werden.
Sind in einem Gemeindebezirk zahlreiche Veränderungen aufzumessen, oder
walten #onn günstige Verhältnisse ob, so ist nur ein den Umständen entsprechender
Theil der zu n., beziehungsweise b. bezeichneten Gebühren zu zahlen.
8. 9. %
) Bedarf es behufs Festsiellung der aufzunehmenden Veränderungen einer ört.
lichen Vermessung nicht, können vielmehr die veränderten oder neu entstandenen
Grenzlinien aus vorhandenen Karten, gegen deren Richtigkeil Bedenken nicht
obwasten. — werden, so sind statt der im §F. 8 bezeichneten Gebühren
nur zu zahle
FEt een Lunzer Meter Lange der aus den vorhandenen Karten entnommenen
veränderten oder neu entstandenen Grenzlinien Tr. oder
Die nach dem Satze zu u. zu berechuenden Gebühren dürsen niemals mehr
betragen, als die Hälfte desjenigen Deaen welcher sich ergeben würde, wenn
die cingetragenen Grenzen an Ort und Stelle ausgemessen und darnach die
Aczahlungssätze im §. 8 zu n. II. Wrnrnee worden wären. Würde dies der
Fall sein, so sind jene Gebühren mindestens auf die Halste des letztgedachten
Betrages zu ermäßigen.
S
S
8. 10.
gãr die Flächeninhaltsberechnung und die ũbrigen mit der Vermessung verbundenen
Berechnungs · und Registerarbeiten sind im Ganzen zu liquidiren: