Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1740 1872. 
für jedes durch die tanigemesene Veränderung berührte, behic hungeweise neu 
entstandene Besitzstück 
wenn mit der Nrätdtrung ein gigemthuneneche, verbunden ist. (Diemen- 
272 Abzweigung, Grenzveränderung u. 
) bei Besitzsiucken uter l Hektar sitore 5 527r s 15 Sgr. 
2) „ 20 
„ von bis 2 Hekl „ " 
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fnmnjelsfkoderage sietqend für jede G440 mehr. 
.wenn die We lediglich behufs Feststellung einer Bestandsveräu- 
derung (§.1 2 bis 9 der Anweisung 1.) ausgeführt wird, die Hälste 
der Säße zu 
Findel die Naimraltheilung eines. Grundstücks unter die Erben des bisherigen 
Besitzers statt, so können slatt der Sähe zu n. I. ermäßigte Säte, und zwar 
Theniass bis zum Betrage der Sätze zu a. I. berab gewährt werden. 
Sind in einem Gemeindebezirk zahlreiche Veränderungen aufzumessen, oder 
walten #onn günstige Verhältnisse ob, so ist nur ein den Umständen entsprechender 
Theil der zu n., beziehungsweise b. bezeichneten Gebühren zu zahlen. 
8. 9. % 
) Bedarf es behufs Festsiellung der aufzunehmenden Veränderungen einer ört. 
lichen Vermessung nicht, können vielmehr die veränderten oder neu entstandenen 
Grenzlinien aus vorhandenen Karten, gegen deren Richtigkeil Bedenken nicht 
obwasten. — werden, so sind statt der im §F. 8 bezeichneten Gebühren 
nur zu zahle 
FEt een Lunzer Meter Lange der aus den vorhandenen Karten entnommenen 
veränderten oder neu entstandenen Grenzlinien Tr. oder 
Die nach dem Satze zu u. zu berechuenden Gebühren dürsen niemals mehr 
betragen, als die Hälfte desjenigen Deaen welcher sich ergeben würde, wenn 
die cingetragenen Grenzen an Ort und Stelle ausgemessen und darnach die 
Aczahlungssätze im §. 8 zu n. II. Wrnrnee worden wären. Würde dies der 
Fall sein, so sind jene Gebühren mindestens auf die Halste des letztgedachten 
Betrages zu ermäßigen. 
S 
S 
8. 10. 
gãr die Flächeninhaltsberechnung und die ũbrigen mit der Vermessung verbundenen 
Berechnungs · und Registerarbeiten sind im Ganzen zu liquidiren:
	        
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