Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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messern praktisch gearbeitet und mindestens 100 Hektaren selbstständig vermessen und 
2000 Meter selbstständig nivellirt bate. Dabei sind die benuhten Instrumente zu 
bezeichnen. 
Candidaten der Feldmeßkunst, welche r vor, dem i. October 1872 ihre praktische 
Vorbereitung bereits begonnen haben, brauchen, wenn sie sich bis zum 1. October 
1873 zur Prüfung melden, ausmuhmsweise nur das bislang im §. 2 des Regula- 
tivs vom 31. August 1866 vorgeschriebene Maß der Schulbildung nachzuweisen. 
Bei Forstdienst-Aspiranten genügt zur Zulassung zum Feldmesserexamen der 
Nachweis des Besitzes der durch die regulativmäßige Prüfung erworbenen Quali- 
sication zum Forstgehülfen (vgl. Regulativ vom 16. März 1871 Ges.-S. S. 21) 
und der mindestens einjährigen Beschäftigung bei einem Feldmesser in der vorher 
bestimmten Weise. 
Rudolstadt, den 17. Mai 1872. 
Nürstl. Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab. 
  
XIX. Verordnung 
vom 24. Mai 1872, ., 
betreffend die Abänderung der Ausführungsverordnung zu den beiden 
Gesetzen, die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen und 
die Verbesserung des Hypothekenwesens vom 
20. Juni 1856 (Ges.-S. S. 209). 
Nachdem die Ausführung der Landesvermessung nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 26. Juli 1861 (Ges.-S. S. 109) erfolgt ist und die Gesetze vom 13. August 
1868 über die anderweite Regelung der Grundsteuer (Ges-S. S. 383) und wegen
	        
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