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messern praktisch gearbeitet und mindestens 100 Hektaren selbstständig vermessen und
2000 Meter selbstständig nivellirt bate. Dabei sind die benuhten Instrumente zu
bezeichnen.
Candidaten der Feldmeßkunst, welche r vor, dem i. October 1872 ihre praktische
Vorbereitung bereits begonnen haben, brauchen, wenn sie sich bis zum 1. October
1873 zur Prüfung melden, ausmuhmsweise nur das bislang im §. 2 des Regula-
tivs vom 31. August 1866 vorgeschriebene Maß der Schulbildung nachzuweisen.
Bei Forstdienst-Aspiranten genügt zur Zulassung zum Feldmesserexamen der
Nachweis des Besitzes der durch die regulativmäßige Prüfung erworbenen Quali-
sication zum Forstgehülfen (vgl. Regulativ vom 16. März 1871 Ges.-S. S. 21)
und der mindestens einjährigen Beschäftigung bei einem Feldmesser in der vorher
bestimmten Weise.
Rudolstadt, den 17. Mai 1872.
Nürstl. Schwarzb. Ministerium.
von Bertrab.
XIX. Verordnung
vom 24. Mai 1872, .,
betreffend die Abänderung der Ausführungsverordnung zu den beiden
Gesetzen, die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen und
die Verbesserung des Hypothekenwesens vom
20. Juni 1856 (Ges.-S. S. 209).
Nachdem die Ausführung der Landesvermessung nach Maßgabe des Gesetzes
vom 26. Juli 1861 (Ges.-S. S. 109) erfolgt ist und die Gesetze vom 13. August
1868 über die anderweite Regelung der Grundsteuer (Ges-S. S. 383) und wegen