Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

16 1872. 
Bei separirten Fluren fällt die Angabe der Parzellenmummern aus. An ihre 
Stelle tritt die Eintragung der Plannummer in der 4. Spalte des Formulars. 
Bei Grumdstücken der Ortslage ist in der 8. Spalte jedesmal einzutragen: 
„Onsslage “. 
Für die Ertheilung des Auszugs haben die Gemeindevorstände eine Gebühr 
zu erheben, welche auf Grund des §. 26 des Gesetzes vom 13. August 1868, die 
anderweite Regelung der Grundsteuer betreffend, wie folgt normirt wird. Es kom- 
men in Ansatz 
a) für die ersten 10 Grundstück 10 Ar. 4 Hllr. = 3 Sgr. 
b) bei mehr als 10, aber isar! als 20 
Gumdstücken . . 17 Xr. 4 lr — 5 Spgr. 
) von jedem solgenden Grundstüce Xr. = 3 Pf. 
Für die Beschaffung der nöthigen Formulare haben die — zu sorgen. 
8. 2. 
Die Einträge in das Hypothekenbuch (§. 25 ad 4 der Ausführungsverord- 
nung vom 20. Juni 18560) müssen die im §. 1 bestimmte Bezeichuung der Gund- 
stücke ebenfalls vollständig enthalten. 
8. 3. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. October 1872 in Kraft. 
Rudolstadt, den 24. Mai 1872. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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