Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 119 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stüch vom Jähre 187 
M XX. Verordnung, 
betreffend die Zahlung Fürstlicher Cassen im Wege des Post- 
anweisungs-Verkehrs, vom 5. Juni 1872. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird unter Erweiterung der Be- 
stimmungen in §. 7 der Dienstanweisung für das Cassen= und Rechnungswesen 
vom 23. Juli 1860 (Ges.-Samml. 1860 S. 46) wegen der gültigen Form eines 
Ausgabe-Belegs und unter Bezugnahme auf §. 18 des Postreglements vom 30. 
November 1871 (Ges.-Samml. 1872 S. 13) Folgendes verordnet: 
8. 1. 
Zahlungen aus Fürstlichen Cassen an Privatempfänger bis zur Höhe von 
25 Thlr. oder 43 Fl. 45 r. können durch Postanweisung bewirkt werden. 
Die Posteinlieferungsscheine bilden den ausreichenden Nachweis der geschehenen 
Zahlung. 
8. 2. 
Von der erfolgten Einzahlung auf Postanweisung ist der Empfangsberechtigte 
mittelst besonderen Schreibens in Kenntniß zu setzen. 
Furstl. Schw.-Rudolsl. Gesetsammlung XXXIIl. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 20. Juli 1872.
	        
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