Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

120 1872. 
8. 3. 
Die Postanweisungsgebühr ist, insoweit die Zahlung nicht porkofrei zu erfolgen 
hat, von dem abzusendenden Betrage in Abzug zu bringen. 
Rudolstadt, den 5. Juni 1872 
Fürsüil. Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab. 
  
NXXI. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums vom 21. Juni 1872, die Ertheilung 
eines Patentes auf Verbesserungen in der Desinfection und Rei- 
nigung von Kloaken und andern Abfallsstoffen und Flüssigkeiten, 
in der Fabrikation von Dünger aus denselben, sowie in den 
Apparaten zu diesen Zwecken betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Sorenissimt ist dem Georg Billiam Wigner 
und Christopher Rawson & Comp. zu London auf Verbesserungen in der 
Desinsection und Reinigung von Kloaken und andern Abfallsstoffen und Flüssig= 
keiten, in der Fabrikation von Dünger aus denselben, sowie in den Apparaten zu 
diesen Zwecken in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Weise auf 
fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang des Liesigen 
Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne ihre Zustimmung Niemand besugt 
sein soll, dieses Verfahren anzuwenden und die dazu erforderlichen Apparate 
herzustellen. « " " « · 
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die 
Anwendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen 
Jahresfrist nachgewiesen werden-kann.
	        
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