120 1872.
8. 3.
Die Postanweisungsgebühr ist, insoweit die Zahlung nicht porkofrei zu erfolgen
hat, von dem abzusendenden Betrage in Abzug zu bringen.
Rudolstadt, den 5. Juni 1872
Fürsüil. Schwarzb. Ministerium.
von Bertrab.
NXXI. Bekanntmachung
des Fürstlichen Ministeriums vom 21. Juni 1872, die Ertheilung
eines Patentes auf Verbesserungen in der Desinfection und Rei-
nigung von Kloaken und andern Abfallsstoffen und Flüssigkeiten,
in der Fabrikation von Dünger aus denselben, sowie in den
Apparaten zu diesen Zwecken betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Sorenissimt ist dem Georg Billiam Wigner
und Christopher Rawson & Comp. zu London auf Verbesserungen in der
Desinsection und Reinigung von Kloaken und andern Abfallsstoffen und Flüssig=
keiten, in der Fabrikation von Dünger aus denselben, sowie in den Apparaten zu
diesen Zwecken in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Weise auf
fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang des Liesigen
Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne ihre Zustimmung Niemand besugt
sein soll, dieses Verfahren anzuwenden und die dazu erforderlichen Apparate
herzustellen. « " " « ·
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die
Anwendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen
Jahresfrist nachgewiesen werden-kann.