Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

122 1872. 
— 
Entschãdigung unter Leitung der Enteignungsbehörde durch drei Sachverständige, 
von denen der eine durch den Entschädigungsberechtigten, der zweite durch den 
Entschädigungsverpflichteten, der dritte aber durch die beiden ersten Sachverständigen 
ausgewählt wird. Können sich diese über die Wahl eines dritten Sachverständigen 
nicht vereinigen, so wird derselbe von der Enteignungsbehörde bestimmt. Dasselbe 
geschieht, wenn eine Mehrzahl von Entschädigungsberechtigten vorhanden ist und 
diese sich über die Person des von ihnen gemeinschaftlich zu stellenden Sachwerstän- 
digen nicht vereinigen können. 
Die Sachverständigen müssen die nach den Proceßgesetzen zu beurtheilende 
Eigenschaft völlig glaubwürdiger Zeugen besitzen. 
Stimmen die Gutachten der Sachverständigen über den Betrag der Entschä- 
digung nicht überein, so ist ein Durchschnikt zu ziehen. 
Beruhigt sich der Entschädigungsberechtigte bei der Schätzung der Sochverstän- 
digen nicht, so steht ihm die Beschreitung des Rechtsweges durch Erhebung gericht- 
licher Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten innerhalb einer Präclusivfrist 
von neunzig Tagen zu. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage, an welchem. 
dem Berechtigten die Bescheidung der Enteignungsbehörde über den Ausspruch der 
Sachverständigen zugestellt is. 
8. 2. 
Die Klage ist bei dem nach Maßgabe der Höhe des Streilgegenstandes zu- 
ständigen Gerichte des Bezirks, in welchem die der Enteignung unterworfene 
Sache belegen ist, zu erheben. « 
§Z 
Das Verfahren auf die erhobene Klage regelt sich nach den Bestinmungen 
über das ordentliche Verfahren vor den Einzelgerichten. Bei den Kreisgerichten ist 
indeß die Klage schriftlich durch einen Rechtsanwalt einzureichen. 
8. 4 
Im Uebrigen finden die allgemeinen Proceßgesetze Anwendung, namentlich in 
Bezug auf die Zulässigkeit der von den Parteien zur Unterstützung ihrer thatsäch- 
lichen Behauptungen zu gebrauchenden Beweismittel in Bezug auf die Rechtsmittel 
und die Kosten des Rechtsstreites.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.