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Entschãdigung unter Leitung der Enteignungsbehörde durch drei Sachverständige,
von denen der eine durch den Entschädigungsberechtigten, der zweite durch den
Entschädigungsverpflichteten, der dritte aber durch die beiden ersten Sachverständigen
ausgewählt wird. Können sich diese über die Wahl eines dritten Sachverständigen
nicht vereinigen, so wird derselbe von der Enteignungsbehörde bestimmt. Dasselbe
geschieht, wenn eine Mehrzahl von Entschädigungsberechtigten vorhanden ist und
diese sich über die Person des von ihnen gemeinschaftlich zu stellenden Sachwerstän-
digen nicht vereinigen können.
Die Sachverständigen müssen die nach den Proceßgesetzen zu beurtheilende
Eigenschaft völlig glaubwürdiger Zeugen besitzen.
Stimmen die Gutachten der Sachverständigen über den Betrag der Entschä-
digung nicht überein, so ist ein Durchschnikt zu ziehen.
Beruhigt sich der Entschädigungsberechtigte bei der Schätzung der Sochverstän-
digen nicht, so steht ihm die Beschreitung des Rechtsweges durch Erhebung gericht-
licher Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten innerhalb einer Präclusivfrist
von neunzig Tagen zu. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage, an welchem.
dem Berechtigten die Bescheidung der Enteignungsbehörde über den Ausspruch der
Sachverständigen zugestellt is.
8. 2.
Die Klage ist bei dem nach Maßgabe der Höhe des Streilgegenstandes zu-
ständigen Gerichte des Bezirks, in welchem die der Enteignung unterworfene
Sache belegen ist, zu erheben. «
§Z
Das Verfahren auf die erhobene Klage regelt sich nach den Bestinmungen
über das ordentliche Verfahren vor den Einzelgerichten. Bei den Kreisgerichten ist
indeß die Klage schriftlich durch einen Rechtsanwalt einzureichen.
8. 4
Im Uebrigen finden die allgemeinen Proceßgesetze Anwendung, namentlich in
Bezug auf die Zulässigkeit der von den Parteien zur Unterstützung ihrer thatsäch-
lichen Behauptungen zu gebrauchenden Beweismittel in Bezug auf die Rechtsmittel
und die Kosten des Rechtsstreites.