124 1872.
XXIII. Gesetz
vom 21. Juni 1872, betreffend die anderweite Regulirung des
Entschädigungsverfahrens in den dem Gesetze vom 8. Februar 1868
(Ges.-Samml. 1868 S. 109) über die Aufhebung der nicht aus
dem Innungsverbande fließenden Verbietungs-, Zwangs= und
Bannrechte unterliegenden Angelegenheiten.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags-
ausschusses auf Grund des S. 43 . 1 des Grundgesetzes vom 21. März 1854
über das Entschädigungsverfahren in den dem Gesetze vom 8. Februar 1868
(G.-S. S. 109) unterliegenden Angelegenheiten, was folgt:
8. 1.
I die Entschädigungsberechtigung zugestanden oder rechtskrästig anerkannt
(5. 6 des Gesetzes vom 8. Februar 1868), so findet die Feststellung des Enischä-
digungsbetrages im Rechtswege statt, wenn eine von dem Landrathsamte zu ver-
suchende Einigung der Betheiligten darüber nicht zu Stande kommt.
8. 2.
Der Entschãdigungsberechtigte hat seinen Anspruch mittelst förmlicher Klage
bei dem nach den hierüber bestehenden allgemeinen Vorschriften zuständigen Gerichte
geltend zu machen.
Für das Verfahren auf die Alage gelten die in 88. 3, 4 und 5 des Gesetzes
vom heutigen Tage über das Entschädigungsverfahren in Enteignungsfällen (G.-S.
121 f.) gegebenen Vorschriften.
8. 3.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf die bei Ein-
tritt der Wirksamkeit desselben noch schwebenden Entschädigungssachen, in denen eine
endgültige Festsetzung des Entschädigungsbetrages noch nicht erfolgt ist, dergestalt