Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 125 
Anwendung, daß die erhobenen Forderungen im Wege förmlicher gerichtlicher Klage 
weiter verfolgt werden müssen. 
8. 4. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Februar 1868 
(G.-S. S. 109) werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen. Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Juni 1872. 
(L. S.) Goeoorg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. 
NXXIV. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums vem 6. Juli 1872, die Ertheilung 
eines Patentes auf einen erfundenen Arithmometer oder anschauliche 
Lehre von Zahlen betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissim ist dem Direktor der Ccole moyenne 
zu Mons, Adolph Petry, ein Privilegium auf den von ihm erfundenen Arith= 
mometer in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Weise auf fünf 
nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürsten- 
thums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein 
soll, dieses Instrument herzustellen.
	        
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