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Seite 41), kann Salz unter Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeord-
neten Kontrolmaßregeln abgabefrei verabfolgt werden:
I. zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie
zur Düngung;
II. zu gewerblichen Zwecken, mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe,
welche Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich
auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabacksfabrikaten,
Mineralwässern und Bädern.
Hinsichtlich der abgabefreien Verabfolgung von Salz für die gedachten Zwecke
sind folgende Bestimmungen zu beobachten:
1) das zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz
kann, sowohl von inländischen Salzwerken und aus Fabriken, in welchen
Salz als Nebenproduct gewonnen wird, als auch unter Zollkontrole aus
dem Auslande und aus Niederlagen für unverzolltes oder unversteuertes
Salz bezogen werden ( 6).
Das Salz ist vor der abgabefreien Verabsolgung durch Vermischung
mit geeigneten Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genuhmittel
für Menschen untauglich zu machen (zu denaturiren).
2) Als Denaturirungsmittel sind anzuwenden:
A. für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken von den Salzwerkobesitzern auf Vorrath bereitet oder das
an Salzhändler zum weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das
sog. Handelssalz), und zwar:
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz
on) aus Siedesalz: 1 pCt. Eisenoryd und pCt. Pulver aus
Wermuthskraut,
bh) aus Steinsalz: 3 pCt. Eisenorpd und 1 pCt. Pulver aus
Wermuthskraut;
b) bei den sog. Viehsalz-Lecksteinen
n) aus Siedesalz: 1 pCt. Eisenoryd und 3 pCt. Holzkohlenpulver,
bl) aus Steinsalz: 3 pCt. Eisenoxyd und 3 pCt. Holzkohlenpulver:
) bei dem Düngesalz
1 pCt, Nuß;