1872.
d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz
ao) aus Siedesalz: entweder 3 pCt. Thran und 3 pEt. Eisen-
orhd oder 3 pCt. Thran und 1 PCt. Kiemuß=
bb) aus Steinsalz: entweder 3 pCt. Thran und 3 pCt. Eisen-
oxyd oder 1 pCt. Thran und 3 pCt. Kienruß.
B. Für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmte
Salz, welches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen
Salzwerke oder bei einem Zoll oder Steneramte auf Bestellung
zur einenen Verwendung unmittelbar bezogen, oder das in den Ge-
werbsräumen des Empfängers unter amtlicher Aussicht denaturirt
werden soll (dem sogenannten Bestellsalz), nach Wahl der Bethei-
ligten eines der vorslchend unter A. c. und d. angegebenen Dena-
turirungsmittel, oder, wenn diese Mittel in Rücksicht auf die beab-
sichtigte Verwendung des Salzes für die Denaturirung desselben nicht
geeignet sind, eines der nachstehend angegebenen Denaturirungemittel:
a) 1 pCt. Braunstein,
b) 1 pCt. Schmalte,
) 2 pCt. Mennige,
4) 2 pCt. feines Holzkohlen-, Torf., Braunkohlen= oder
Steinkohlenmehl,
PCt. Kienruß,
pCt. Ruß.
pCt. Palmõol, Kokosõl oder Thran,
PCt. feines trockenes Seifenpulver,
PCt. Kienöl,
pCt. Petroleum (Erdöl),
pCt, reine wasserhelle Karbolsäure,
m) 4 pCt. Eisen= oder Kupfewitriol,
n) 6 pCt. Allaun mit # pCt. Kienöl.
C. Wenn die Denaturirung des Salzes in den Gewerbsräumen der Em-
pfänger unter amtlicher Aufsicht stattfindet, können ausnahmsweise
auch andere, von den Betheiligten vorgeschlagene Mittel, sofern solche
von der Zolldirectivbehörde für völlig ausreichend erachtet werden,
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