1872. 131
und die Betheiligten sich den von der Zolldirectivbehoͤrde angeordneten
besonderen Kontrolen unterwersen, in Anwendung gebracht werden.
3) Salzabfälle dürfen, vorbehältlich der nach K### 4. gestatteten Aus.
nahmen, nur dann zu landwirthschastlichen oder- generblichen Zwecken
abgabenfrei verabfolgt werden, wenn sie zuvor nach Maßgabe der Bestim-
mungen unter ## 2. denaturirt worden sind.
Aus festen Stücken bestehende Salzabfälle, wie Pfannenstein, sind nach
dem für Steinsalz vorgeschriebenen Verfahren zu denakuriren.
Schmußsalz oder Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie
Siedesalz oder wie Steinsalz zu behandeln. Gemische dieser Salze aus
Siedesalz und Steinsalz sind wie Steinsalz — Salzschlamm und Ab-
sallsalz in chemischen Fabriken wie Schmutzsalz von Siedereien zu denaturiren.
Den Zolldirectivbehörden bleibt es überlassen, bei dem aus den Siede-
pfannen gewonnenen Pfannenstein, sowie bei anderen Salzabfällen, welche
einen Salzgehalt von weniger als 75 Prozent ihres Gewichts besitzen,
unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen, von der Denaturirung
Umgang nehmen zu lassen.
5) Düngesalz und anderes mit sremden Bestandtheilen vermischtes Salz,
welches für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke aus dem Auslande
bezogen wird, ingleichen das in chemischen Fabriken als Nebenproduct
gewonnene, für die gedachten Zwecke bestimmte Salz ist nach den hin-
sichtlich der Salzabsälle getroffenen Bestimmungen ( 3 und 4) zu
behandeln.
6) Die Denaturirung des Handelssalzes (-„ 2 l1.) soll in der Regel
aus inländischen Salzwerken unter Aufsicht der Salzsteuer-Aemter und der
auf den Salzwerken stationirten Aufsichtsbeamten stattsinden. Im Falle
des Bedürfnisses kann die Zolldirectivbehörde die Denaturirung des ge-
dachten Salzes auch bei Grenz-Zollämtern und an Orten im Inneren,
wo sich Niederlagen für unverzolltes oder unversteuertes Salz befinden,
unter Aussicht der daselbst befindlichen Zoll= oder Stenerämter zulassen.
Die Denaturirung des Bestellsalzes (à6 2 .) foll, soweit thunlich