132
1872.
und namentlich dann in den Gewerbsräumen des Empfängers vorgenom-
men werden, wenn
u) derselbe an einem Orte wohnt, an welchem oder in dessen Nähe ein
zur Erledigung von Begleitscheinen l., iber - oder unver-
steuertes Salz befugtes Amt seinen Sitz
b) das erforderliche Dienstpersonal zur Garnchn der Denatu-
rirung verfügbar ist.
c) die Menge des zu denaturirenden Salzes mindestens 5 Centner be-
trägt, oder dem sechsmonatlichen Bedarf des Empfängers entspricht.
Die näheren Anordnungen wegen des in solchen Fällen dieser Art bei der
Ablassung des Salzes einzuhaltenden Verfahrens werden unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse von der Zolldirectivbehörde getroffen.
7) Bei den auf Salzwerken stattsindenden Denaturirungen haben die Salz-
werksbesitzer, in anderen Fällen die Personen, auf deren Antrag die
Denaturirung des Salzes vorgenommen wird, für die Beschaffung der
erforderlichen Denaturirungsmittel, sowie für die Bereitstellung der Ver-
wiegungs-Apparate und sonst nöthigen Vorrichtungen nach Auleitung der
Steuerbehörde Sorge zu tragen.
8) Das zur Bereitung von Vieb- oder Gewerbesalz bestimmte Siedesalz darf
nur in luftseuchtem Zustande mit den Denaturirungsmitteln vermengt
werden. So weit thunlich, ist zur Denaturirung feinkömiges Siedesalz
zu verwenden.
Insoweit die Vermischung der Denaturirungsmittel mit dem Siede-
salz nicht mit Hülse von zur Herstellung einer gleichartigen Beschaffen-
heit geeigneten Mischapparaten (rotirenden Trommeln, Fässern u. s. w.),
deren Anwendung die Steuerbehörde genehmigt hat, bewirkt werden kann,
ist das Salz, nachdem dasselbe mittelst Handschaufeln mit den Dena-
turirungomitteln gemengt worden ist, behufs Herstellung einer möglichst
gleichartigen Vertheilung der Denaturirungemittel, durch Siebe von einer
der Körnung des Salzes entsprechenden Weite zu schlagen;
9) Steinsalz, aus welchem Vieh- oder Gewerbesalz hergestellt werden soll,
muß zu diesem Behufe fein gemahlen werden.