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1872.
14) Sowohl das für landwirthschaftliche als auch das für gewerbliche Zwecke
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denaturirte Handelssalz, mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A),
kann an Salzhändler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler
und an sonstige Personen, welche zum Bezuge berechligt sind, weiter
verkauft werden (Nr. 17).
Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2 B) dürfen
dasselbe an andere Personen nicht abgeben.
Gewerbtreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken,
ingleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken bestimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, baben das
Salz bei dem Lieferanten (Salzwerksbesitzer oder Salzhändler) unter
Uebergabe einer ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden von
der Steuerbehörde des Wohnortes zu ertheilenden Bescheinigung, woraus
das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht, schriftlich zu bestellen.
An Stelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung
über die Berechtigung zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der
Steuerbehörde den Salzhändlern und den Besitzern größerer Gewerbe-
anstalten eine einmalige, für die Dauer eines Kalenderjahres auszustel-
lende Bescheinigung für alle während desselben von einem und demselben
Salzwerk oder Salzhändler stattfindenden Salzbezuge, welche dem Bestell-
zettel über die erste in dem betreffenden Jahre staktfindende Salzbestellung
beizufügen ist, ertheilt werden.
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Ge-
werbe oder Geschäft des Empfängers, die Menge des Salzes und der
gewerbliche Zweck, für welchen dasselbe dienen soll, beziehungsweise bei
den Bezügen der Salzhändler, die Art des zu beslellenden Salzes (ob
Vieh-, Düng= oder Gewerbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort
der Ausstellung und die laufende Nummer der Bescheinigung über die
Berechtigung zum Salzbezug (vergl. Nr. 16, Abs. 2) ersichtlich zu
machen. Die fraglichen Bescheinigungen können auch in die Bestellzettel
selbst aufgenommen werden.
Der schristlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung
über die Berechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe