Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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1872. 185 
denaturirtes Handelssalz für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von 
Salzwerken oder von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen 
wollen. 
) Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten 
Bescheinigungen Verzeichnisse in Jahresabschnikten zu führen, aus welchen 
in Beziehung auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, 
der Name, das Gewerbe und der Wohnort des Empfängers und des 
Versenders des Salzes zu entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigun- 
gen werden in den gedachten Verzeichnissen unter sortlaufenden, auf den 
Bescheinigungen anzumerkenden Nummern eingetragen. 
Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an 
solche Personen abgeben, welche nach den oben erwähnten gesetzlichen Be- 
stimmungen, beziehungsweise nach Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben 
berechtigt sind und den Vorschriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben. 
18) An Personen, welche nach §. 14 des Salzsteuergesetzes vom 12. October 
1867 den Anspruch auf abgabefreien Salzbezug verloren haben und als 
solche von der Steuerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem Salz- 
händler speciell bezeichnet worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz 
nicht verabfolgen. 
19) Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung 
des Salzverkaufs beaustragten Beamten denselben ihre Bücher und auf 
den Salzverkauf Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an 
denaturirten Salz vorzuzeigen, und die in dieser Hinsicht etwa noch 
weiter gewünschte Auskunft zu ertheilen. 
Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Be- 
scheinigungen über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15. Abs. 1 
und 3) sind von den damit beausftragten Beamten monatlich, nach vor- 
heriger Vergleichung mit den bereffenden Registern in Empfang zu neh- 
men und den Haurtämtern, in deren Bezirken die Empfänger des Salzes 
wohnen, zu übersenden. 
In gleicher Weise ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mit 
den nach Nr. 15, Abs. 2 ausgestellten, für die Dauer eines Kalender- 
jahres gültigen Bescheinigungen zu huschren 
Furütl. Schw.-Rudolst. Gesezjammlung XXXIII. 21
	        
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