Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nähern 
Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an 4. 
bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Be- 
vollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Corre- 
spondenzkarten, Drucksachen uni Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als 
Wohnung des Abdressaten auf der Mdresse angegeben, so kann die Bestellung dieser 
Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch 
nicht eingetroffen ist. 
II Wird der Mdressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legi- 
timirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetrofsen, oder wird dem Brief. 
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waaren- 
proben, sowie der Begleitbriefe zu gewöhnlichen Packeten (§. 33 Abs. 1) 
bz. der Packete selbst 
an einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten 
desselben. Wird Niemand angetrofsen, an den hiernach die Bestellung geschehen 
kann, so ersolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an 
den Porlier des Hauses. 6 
IV Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die 
Bestellung von 
1) recommandirten Sendungen (§F. 17), 
2) Postanweisungen (§. 18), 
3) Depeschen-Anweisungen (§. 19), 
4) Ablieferungsscheinen (§F. 33 Abs. 1) 
handelt, vielmehr müssen die Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legi- 
timirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu erfragen bei B.7 
„An AK. abzugeben bei B.“ 
„An A. im Hause des B.“ 
„An A. wohnhaft bei B.7 
„An A. logirt bei B." 
Ü so muß die Bestellung jedesmal an den 
zuerst genannten Adressaten (A.) erfolgen. 
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