Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 130 
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die 
Anwendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen 
Jahresfrist nachgewiesen werden kann. 
Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der nach der Bekanntmachung 
des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths= Collegiums vom 12. April 1843 bei Er. 
theilung von Erfindungspatenten in den deutschen Zollvexeinsstaaten zu beobachtenden 
Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt. 
Das unterzeichnete Fürstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach- 
achtung hiermit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 6. September 1872. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
Leo, i. V. 
NXXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. September 1872, 
betreffend die Verschiebung des Einführungstermines der Verordnung 
vom 24. Mai 1872 wegen Abänderung der Ausführungs-Verordnung 
zu den beiden Gesetzen, die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher 
Sachen und die Verbesserung des Hypothekenwesens betreffend. 
Da es sich nicht als ausfübrbar erwiesen hat, die Gemeindebehörden schon 
jetzt in den Besipx der Grundsteuerbücher und Flurkarten (5. 5 der Ausführungs- 
Verordnung vom 15. März 1872 zu den beiden Gesetzen vom 13. August 1868, 
die anderweite Regelung der Grundsteuer und die Einführung einer allgemeinen 
Gebändesteuer betrefsend, Ges.-S. S. 104) zu setzen, so wird mit Höchster Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.