142 1872.
Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der nach der Bekanntmachung
des vormaligen Fürstlichen Geheimenraths-Collegiums vom 12. April 1843 bei
Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beobach-
tenden Grundsatze ausdrücklich vorausgesetzt.
Das unterzeichnete Fürstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach-
achtung hiermit öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 1. October 1872.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
von Bertrab.
& XXXI. Bekanntmachung
des Fürstlichen Ministeriums vom 1. October 1872, die Ertheilung
eines Patents auf Verbesserungen von Hochöfen betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi ist dem William Ferrie zu
Lanark in Nordbrittanien ein Privilegium auf Verbesserungen an Hochöfen in der
durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander
folgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der
Wirkung ertheilt, daß ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, die ver-
besserten Hochöfen herzustellen.
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die
Anwendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenkhume nicht binnen
Jahresfrist nachgewiesen werden kann.
Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der nach der Bekanntmachung
des vormaligen Fürstlichen Geheimenraths-Collegiums vom 12. April 1843 bei
Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beobach-
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgeseßzt.