Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

144 1872. 
M XXXIII. Verordnung 
vom 24. October 1872, die Bezeichnung des Fuhrwerks mit dem 
Namen und dem Wohnorte des Eigenthümers betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird auf Grund des §F. 2 des 
Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-S. S. 48), betreffend die Strafandrohung 
der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen, hierdurch verordnet, 
was folgt: 
Jedes Fuhrwerk, welches nicht vorzugsweise zur Beförderung von Personen 
dient, insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk, muß mit dem' Namen und dem 
Wohnorte des Eigenthümers, und, wenn derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, 
überdies mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein. 
Die Bezeichnung ist auf der rechten Seite an dem Fuhrwerke selbst oder auf 
einer an demselben fest aufgehefteten Tafel in deutlicher, unverwischbarer Schrift 
von mindestens fünf Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie beständig 
sichtbar ist. 
Contraventionen hiergegen werden mit einer Geldbuße bis zu 8 Fl. 45 Kr. — 
5 Thlr. oder mit Haft geahndet. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1873 in Kraft. 
Rudolstadt, den 24. October 1872. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
von Bertrab.
	        
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