146 1872.
Wenn von den in der Tubuln A. der Pharmacopöe aufgeführten Arzneimitteln
zum inneren Gebrauch eine größere Dosis verordnet werden sollte, als daselbst ange-
geben ist, so darf der Apotheker die Verordnung nur dann dispensiren, wenn der
Axzt der überschrittenen Dosis ein Ausrufungszeichen (1) beigefügt hat. Entstehen
dem Apotheker auch dann noch Zweisel wegen der Angemessenheit der verordneten
Dosis, so hat er vor Verabreichung der Arzuei mit dem ordinirenden Arzte Rück-
sprache zu nehmen (. 60 der Apotheker-Ordnung).
8. 4.
Die in der Tabuln B. zusammengestellten Arzneimittel — directen Giste —
sind in einem verschlossenen Behältniß (Giftschrank) an einem von allen übrigen
Medizinal-Vorräthen abgesonderten Orte nach den für die Aufbewahrung der Giste
bestehenden medizinalpolizeilichen Bestimmungen zu bewahren (F. 53 der Apotheker=
Ordnung).
8. 5.
Die in der Tabula C. aufgefũührten Arzneimittel sind zwar innerhalb der Vor-
rathsräume, aber auf besonderen Repositorien, getrennt von den übrigen Arznei-
mitteln zusammenzustellen (§. 54 der Apotheker, Ordnung).
8. 6.
Zur Verhũtung von Verwechselungen beim Geschäftsbetrieb in den Apotheken
sind die Gefäße und Behältmisse für die Arzneimittel der Tubuln B. und der Tabula
C. mit Signaturen zu versehen, die eine besondere, für jede dieser beiden Kategorien
gleichmäßige, dieselben aber sowohl unter einander, als auch von den Signaturen
der übrigen (indifferenten) Arzneimittel auffallend unterscheidende Farbe haben (§. 56
der Apotheker-Ordnung).
Rudolstadt, den 1. November 1872.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
von Bertrab.