Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

146 1872. 
Wenn von den in der Tubuln A. der Pharmacopöe aufgeführten Arzneimitteln 
zum inneren Gebrauch eine größere Dosis verordnet werden sollte, als daselbst ange- 
geben ist, so darf der Apotheker die Verordnung nur dann dispensiren, wenn der 
Axzt der überschrittenen Dosis ein Ausrufungszeichen (1) beigefügt hat. Entstehen 
dem Apotheker auch dann noch Zweisel wegen der Angemessenheit der verordneten 
Dosis, so hat er vor Verabreichung der Arzuei mit dem ordinirenden Arzte Rück- 
sprache zu nehmen (. 60 der Apotheker-Ordnung). 
8. 4. 
Die in der Tabuln B. zusammengestellten Arzneimittel — directen Giste — 
sind in einem verschlossenen Behältniß (Giftschrank) an einem von allen übrigen 
Medizinal-Vorräthen abgesonderten Orte nach den für die Aufbewahrung der Giste 
bestehenden medizinalpolizeilichen Bestimmungen zu bewahren (F. 53 der Apotheker= 
Ordnung). 
8. 5. 
Die in der Tabula C. aufgefũührten Arzneimittel sind zwar innerhalb der Vor- 
rathsräume, aber auf besonderen Repositorien, getrennt von den übrigen Arznei- 
mitteln zusammenzustellen (§. 54 der Apotheker, Ordnung). 
8. 6. 
Zur Verhũtung von Verwechselungen beim Geschäftsbetrieb in den Apotheken 
sind die Gefäße und Behältmisse für die Arzneimittel der Tubuln B. und der Tabula 
C. mit Signaturen zu versehen, die eine besondere, für jede dieser beiden Kategorien 
gleichmäßige, dieselben aber sowohl unter einander, als auch von den Signaturen 
der übrigen (indifferenten) Arzneimittel auffallend unterscheidende Farbe haben (§. 56 
der Apotheker-Ordnung). 
Rudolstadt, den 1. November 1872. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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