Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

26 1872. 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„ An A. abzugeben an B.“ 6 so muß die Bestellung jedesmal an den zu. 
„An A. uuK soins de B.“ letzt genannten Adressaten (0.) erfolgen. 
„An A. core ol B.“ s 
Wenn die Adresse lautet: „An A. per adresse des B.,“ so darf die Bestellung 
sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.), als cuch an den zuletzt genannten 
Adressaten (3.) stattfinden. 
V. Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs- 
bekenntniß geschehen, und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem 
Behufe den Ablieferungsschein zu unterschreiben. 
VI Die Postmandate dürfen nur dem Adressaten oder dessen legitimirten 
Bevollmächtigten vorgezeigt werden. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt 
die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen legitimirten 
Bevollmächtigten. 
VI. Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen oder an goglinge 
von Erziehungsanstalten, Pensionaten ꝛc. erfolgt auf Grund der mit den Militair- 
behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Ab- 
kommen an die von den Militairbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beaustragten 
Personen. 
VIII. In Betreff der Behändigung von Expreßsendungen gelten dieselben Be- 
stimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden 
Sendungen maßgebend sind. 
v. 36. 
En rer. n In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen 
In 
Schreiben mit Behändigungsschein gelten folgende Bestimmungen: 
1) Die Insinnationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie 
zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreib- 
stuben geschehen. 6% 
2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten 
erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so- 
sind gemöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein
	        
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