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1872.
Zugleich wird zur Ausführung des gedachten Reichsgesetzes in dem Fürsten-
thum weiter zur öffentlichen Kennmiß gebracht:
1.
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Die in Artikel 17 des Vertrags wegen Errichtung des Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereins vom 10. Mai 1833 bestimmte Kompetenz des General=
.Iuspektors des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins findet in der
Oberherrschaft des Fürstenthums auf die Brausteuer in gleicher Weise An-
wendung, wie dieses binsichtlich der übrigen gemeinschaftlichen Abgaben bereits
der Fall ist.
Wo in dem Reichsgesetze vom 31. Mai d. J. und in den Bestimmungen
zur Ausführung desselben oder in deren Anlagen die „Dirsktivbehörde“ ge-
genannt wird, ist hierunter in der Fürstlichen Oberherrschaft der General=
Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins und in der Fürst=
lichen Unterherrschaft die Finanz-Abtheilung des Fürstlichen Ministeriums
zu verstehen.
Außerdem stehen dem General. Inspektor, resp. der Finanz-Abtheilung,
diejenigen Funktionen zu. welche nach Ziffer 4 unter III. und V., Ziffer
unter I. Absatz 4 a. E. und unter IV., Ziffer 12 der „Bestimmungen,
8. 3 der „Vorschriften, betreffend die Nückvergütung der Brausteuer
K.“ (Anlage I1I),
S§. 6 und 13 der „Grundsätze für die Zulassung der Brauer zur Ent-
richtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer“ (Anlage II)
den Hauptämtern zugewiesen sind.
Die in den Bestimmungen zur Ausführung des Reichegesetzes vom 31. Mai
d. J. und in deren Anlagen dem „Hauptamte“ übertragenen Zuständigkeiten
und Funktionen werden
u) in den Fällen Ziffer 8 unter II. Absah 1 und 3 und Ziffer 9 letzter
Absatz der „Bestimmungen“ dem Bezirks-Oberkontroleur,
b) in den Fällen Ziffer 9 unter IV. zu b. Absah 1 der „Bestimmungen“
., Ziffer I. 5 und 10 Absatz 2 der „Grundsätze für die Fixation
der Brausteuer“ 2c., . 6 (erster Sat) des Musters zu Brausteuer-
Fixations-Verträgen, ferner S. 4, S. 6 Absatß 3, §. 8 Absat 2 und 3,
g. 9 Absatz 2, S§. 11 und 12 der „Vorschriften, betreffend die Rück-
vergütung der Brausteuer“ 2c., der Bezirks, Steuerstelle,