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1872. 29
#a) einem seiner erwachsenen Angehörigen,
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstbote
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und NP Schreiben an
einen Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter
oder Administrator, oder dem Pächter des Landgutes des Mdres-
saten, endlich
4) in Ermangelung aller dieser Personen
dem Hauswirth
zu insinuiren.
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder
an Fremde geschehen.
Bei recommandirten Briefen mit Behändigungsschein darf die
Behändigung nur an den Adressaten selbst oder dessen legitimirten Be-
vollmächtigten erfolgen.
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu
empfehlen, das Schreiben dem Mdressaten ungesäumt zuzustellen.
Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder
in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Be-
stimmungen unter 2 die Insinuation auszuführen ist, vorlegen und durch
Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen.
Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2
zu # bis c bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so
ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter
specieller Angabe des Grundes zu vermerken.
Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil
der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porko, In-
sinuations-Gebühr 2c. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein
die Aushändigung an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen
aus einem andern Grunde verweigert, oder trikt der Fall ein, daß Nie-
mand von den unter Nr. 2 zun bis bezeichneten Personen angetroffen
wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an
die Stuben= oder Hausthür des Adressaten zu befestigen, die von Privat-
Personen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und
zurückzusenden. Bevor der beslellende Bote die Befestigung an die Thür