Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

Gx 
S 
1872. 29 
#a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstbote 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und NP Schreiben an 
einen Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter 
oder Administrator, oder dem Pächter des Landgutes des Mdres- 
saten, endlich 
4) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu insinuiren. 
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder 
an Fremde geschehen. 
Bei recommandirten Briefen mit Behändigungsschein darf die 
Behändigung nur an den Adressaten selbst oder dessen legitimirten Be- 
vollmächtigten erfolgen. 
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu 
empfehlen, das Schreiben dem Mdressaten ungesäumt zuzustellen. 
Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder 
in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Be- 
stimmungen unter 2 die Insinuation auszuführen ist, vorlegen und durch 
Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen. 
Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 
zu # bis c bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so 
ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter 
specieller Angabe des Grundes zu vermerken. 
Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil 
der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porko, In- 
sinuations-Gebühr 2c. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein 
die Aushändigung an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen 
aus einem andern Grunde verweigert, oder trikt der Fall ein, daß Nie- 
mand von den unter Nr. 2 zun bis bezeichneten Personen angetroffen 
wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an 
die Stuben= oder Hausthür des Adressaten zu befestigen, die von Privat- 
Personen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und 
zurückzusenden. Bevor der beslellende Bote die Befestigung an die Thür
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.