Bestimmungen
zur
Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom
31. Mai 1872.
Zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai
1872 werden in Gemäßheit des §. 43 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vor-
schriften ertheilt.
1) Zu §. 1.
u. Unter „Getreide“ (Ziffer 1) ist Getreide aller Art, auch Mais und Buch-
weizen zu verstehen, gleichviel ob diese Stoffe in Körnern oder geschrotet, gemalzt
oder ungemalzt, trocken oder angefeuchtet (gesprengt) zur Waage gestellt werden.
b. Grüne Stärke (§F. 1 Ziffer 3 des Gesetzes) ist die mit Wasser getränkte
Rohstärke, welche bei der Stärkebereitung nach dem Ablassen des überstehenden
Wassers in den Absatzkästen verbleibt. Sie hat bei einem Wassergehalt von min-
destens 30 bis zu 33 Prozent die Konsistenz eines steisen Teiges, bildet zusammen-
bängende Massen und kann durch Druck mit der Hand zusammengeballt oder sonst
geformt werden, ohne daß dabei Wasser abfließt.
Feblen dem als grüne Stärke angemeldeten Braustofse die vorerwähnten Eigen-
schaften zur Zeit der Einmaischungs-Abfertigung (§F. 20 des Gesetzes), so ist für
denselben die Versleuerung als trockene Stärke (. 1 Ziffer 4) in Auspruch zu
nehmen. In zweifelhaften oder streitigen Fällen ist der Wassergehalt der Stärke
durch Austrocknen an der Luft nach folgendem Verfahren festzustellen. Es wird eine
Menge von etwa 20 bis 25 Grammen Stärke abgewogen, auf einen Porzellanteller
geschüttet, sodann zertheilt und während mehrerer Tage in gewöhnlicher Stuben-
wärme sich selbst überlassen. Die ausgetrocknete Stärke wird aufs neue verwogen
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIV. le