Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

6b 1872. 
Die Hebestelle hat die Nachweisung der Näume, Gefäße rc. nach den unter 
III. folgenden Vorschristen in das Brauerei-Inventarium einzutragen, daß solches 
geschehen, in beiden Exemplaren jener Nachweisung zu bescheinigen, und das eine 
Exemplar dem Anmeldenden zurückzugeben, welcher dasselbe nach näherer Anordnung 
des Oberkontroleurs an einer passenden Stelle in der Brauerei sorgfältig, und gegen 
Beschmutzung und Beschädigung geschützt, aufzubewahren hat. Das zweite Exemplar 
wird dem Oberkontroleur zugestellt, welcher den Inhalt der Nachweisung zunächst 
bezüglich der Räume und Gesäße mit dem wirklichen Bestande vergleicht, die amt- 
liche Bezeichnung, und soweit erforderlich, die Vermessung der Gesäße nach den 
unter M 8 zu ll. folgenden Vorschriften veranlaßt, und, nach dem Ergebniß der 
Prüfung, die Nachweisung in beiden Exemplaren berichtigt, bzw. bescheinigt. 
Besonderer Prüfung und der ausdrücklichen Genehmigung des Oberkontroleurs 
bedarf es bezüglich der Angemessenheit des Ortes zur Aufstellung der Waage und 
der Aufbewahrungsorte für die Vorräthe von Braustossen. Der Aufstellungsort der 
Waage ist so zu wählen, daß die Verwiegung in thunlichster Nähe der Einmaischungs- 
stelle erfolgen kann; auch hat der Oberkontroleur Ueberzeugung zu nehmen, daß 
Waage und Gewichte den Vorschristen der Eichordnung vom 16. Juni 1869 ent- 
sprechen und mit dem Eichstempel versehen sind. Rücksichtlich der Aufbewahrungsorte 
der Brausloffe sind die besonderen Bestimmungen unter # 9 I. und IV. zu beachten. 
Nach dem Ergebniß des Besundes hat der Oberkontroleur seine Genehmigung oder 
die nach Einvernehmen mit dem Brauer etwa anderweit getroffenen Anordnungen 
auf beiden Exemplaren der Nachweisung an der betreffenden Stelle zu bescheinigen. 
Findet über den Ausstellungsort der Waage oder über die Aufbewahrungsorte der 
Braustoffe eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Hauptamt. 
Nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung hat der Oberkontroleur das für die 
Hebestelle bestimmte Exemplar der Nachweisung an diese, unter Beifügung der auf- 
genommenen Vermessungsverhandlungen 2c., zurückzugeben. 
Die Steuerbehörde kann auch im Laufe des Betriebes die Einreichung einer 
neuen Nachweisung der Räume und Gefäße 2c. der Brauerei fordern, wenn die vor- 
handene, nach dem Ermessen des Oberkontroleurs durch inagung vieler Zu- und 
Abgänge unübersichtlich oder sonst untauglich geworden ist 
II. u. Die nach Abs. 2 F. 9 des Gesetzes esen Anzeigen über Verän- 
derungen in den Betriebsräumen oder an den Gefäßen sind nach dem beifolgenden
	        
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