Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

zo 1872. 
bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren 
Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, 
Nutzuießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Bcehän- 
digungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
II Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungs- 
schein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten ent- 
richtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der 
Einlieferung des Schreibens zunächst nur das tarifmähige Porto für die Beförderung 
des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf 
Guund des vollzogen zurückkommenden Behändigungsscheines von dem Absender ein- 
gezogen. Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das 
tarifmößige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte 
zum Ansatz. 
8. 37. 
ieer Wen Jemand die im §. 33 Abl. 1 bezeichneten 
Gegenstände nicht auf die im §F. 35 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern 
von der Postanstalt selbst abholen oder abholen lassen will, so kommen die Be- 
stimmungen im §. 48 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches zur 
Anwendung. 
1 Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Poslsendungen abzuholen 
oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen 
Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände 
genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schristliche Er- 
klärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 35 
Abs. I. Die Aushändigung erfolgt aledann innerhalb der für den Geschäftsverkehr 
mit dem Publicum festgesetten Dienststunden (§. 26). 
II. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth- 
angabe oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, sind bezüglich der 
Bestellung 
a) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe, 
b) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen und 
Ablieferungsscheinen,
	        
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