1872. 11½
4 4 Eclt#liche Be-
9) Zu den §. 13, 14, 18 und 20. rn
Die gesehlichen Beschränkungen des Brauers in Bezug auf die Aufbewahrung hann
der Braustoffe bis zu ihrer Verwendung, sowie in Bezug auf Zeit und Art too o v.
leßteren sind je nach der Beschaffenheit dieser Braustofse verschieden. s-
l.BondenIm§1WldechsetzcsbczctchnctcnzukBtctbekcttImgbei MWIM
stimmten Getreidestoffen unterliegt nur Malzschrot (also weder ungemälztes Getreide
noch ungeschrotetes Malz) und zwar nur insoweit einer Steuerkontrole, als
a) Vorräthe des Brauers nur an bestimmten, ein- für allemal vorher an-
zuzeigenden geeeigneten Orten aufzubewahren sind (§. 13 Absatz 1 des
Gesetzes) und
diese Vorräthe zwar so lange als keine Brauanzeige (F. 16) erfolgt ist,
an dem angezeigten Aufbewahrungsorte ohne Beschränkung ihrer Menge
gehalten werden können; aber sobald der Hebestelle Braueinmaischungen
angemeldet sind, die Menge, welche für den nächsten Betriebstag und
— im Falle gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Braumaischen im Voraus
— für den auf den ersten Betriebstag folgenden Kalendertag zur Ein-
maischung deklarirt ist, nicht übersteigen dürfen (S. 13 Absatz 3 daselbst).
Der Aufbewahrungsort dieser Vorräthe ist thunlichst in nicht zu großer, einer
schnellen Abfertigung hinderlichen Entfermung einerseits von der Waage und anderer-
seits von den Meaischgefäßen zu wählen.
Ein Wechsel des einmal genehmigten Aufbewahrungsortes im Laufe des Be-
** ist nur auf Grund schriftlicher Veränderungsanzeige, zu welcher das Muster
C. Verwendung finden kann, mit Genehmigung des Bezirks-Oberkontroleurs
wüäsii.
I n#. Die Vomäthe eines Brauers an Malzsurrogaten, das heißt an den im gee
S. 1 unter Añ 2 bis einschließlich 7 des Gesetzes genannten Stoffen unter-
liegen insoweit, als sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf
des eigenen Hauchalts übersteigen, zwar der vorstehend unter Un. gedachten
Beschränkung in Bezug auf den Ort der Aufbewahrung, aber nicht der
unter lb. für Malzschrot angegebenen Beschränkung in Bezug auf die
Menge.
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