Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 13 
deklaration bei der Hebestelle einreicht. Das in der Brauerei befindliche Exemplar 
der älteren Deklaration ist demnächst der Hebestelle zurückzuliesern und von dieser 
mit einem entsprechenden Kassationsvermerk zu versehen. 
) Vorräthe an Surrogaten, welche weder zur Bierbereitung noch für Bedarf 
des eigenen Haushalles bestimmt sind, namentlich also solche Vorräthe, 
welche zum Verkaufe oder zu anderen gewerblichen Zwecken dienen sollen 
(#. B. Stärke zur Syrups= oder Zuckerbereitung, Stärkezucker zur Wein- 
bereitung u. a. m.), sind der Hebestelle besonders schriftlich anzumelden und 
in gleichzeitig anzuzeigenden, von der Brauerei selbst gänzlich getrennten 
Näumen mit Genehmigung der Steuerbehörde aufzubewahren. 
S. 13 Absatz 4 des Gesetzes.) 
Ob mdd in welcher Art ein Brauer zu verpflichten sei, über den Zu und Ab- 
gang an solchen Voräthen besonders Buch zu führen, sowie ob und unter welchen 
Modalitäten dergleichen Vomäthe unter Mitverschluß der Steuerbehörde zu seben 
seien, darüber hat das Hauptamt, vorbehaltlich des Rekurses an die Direktivbehörde 
je nach den örtlichen und sonst obwaltenden Umständen des einzelnen Falles, insbe- 
sondere mit Rücksicht auf die größere vder geringere Gefahr einer heimlichen Ver- 
wendung der Vorräthe in der betreffenden Brauerei, Entscheidung zu treffen. 
ul. In Ansehung des Zuckers und Syrups, sowie der im Gesetze selbst nicht t 
näher benannten Surrogate (§. 1 Ziffer 5 bis 7 einschl.) treten neben den vorstehend#on Neiz und 
zu n. bis c. aufgeführten als weitere gesetzliche Beschränkungen hinzu, daß die Stailt 
Stoffe 
h) in der Regel nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung 
bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze verwendet (. 18 Absatz 2) und 
1) weder zu einem früheren Zeitpunkte als mit Beginn des in der General- 
deklaration für die Verwendung angczeigten Abschnittes des Brauprozesses, 
noch in einer größeren Menge, als nach der Brauanzeige (ö. 16) für 
das betreffende Gebräude verstenert worden, in die Braustätte eingebracht 
werden dürfen. (§. 20 Absatz 4.) " 
Wem ein Brauer, gegen die Negel zu u., eine spätere Zusetzung von Surro. 
gaten zu dem bereits gekochten Bier (z. B. auf demsluhlfchtsscdcnSlellbomchcn 
dmGähkgcfässmodekLagckfässckn)1vssnscht,sphatsckdastcchssischcBedükfnißhieri 
für in der einzureichenden Generaldeklaration näher zu begründen. Dem Antrage kann
	        
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