1872. 13
deklaration bei der Hebestelle einreicht. Das in der Brauerei befindliche Exemplar
der älteren Deklaration ist demnächst der Hebestelle zurückzuliesern und von dieser
mit einem entsprechenden Kassationsvermerk zu versehen.
) Vorräthe an Surrogaten, welche weder zur Bierbereitung noch für Bedarf
des eigenen Haushalles bestimmt sind, namentlich also solche Vorräthe,
welche zum Verkaufe oder zu anderen gewerblichen Zwecken dienen sollen
(#. B. Stärke zur Syrups= oder Zuckerbereitung, Stärkezucker zur Wein-
bereitung u. a. m.), sind der Hebestelle besonders schriftlich anzumelden und
in gleichzeitig anzuzeigenden, von der Brauerei selbst gänzlich getrennten
Näumen mit Genehmigung der Steuerbehörde aufzubewahren.
S. 13 Absatz 4 des Gesetzes.)
Ob mdd in welcher Art ein Brauer zu verpflichten sei, über den Zu und Ab-
gang an solchen Voräthen besonders Buch zu führen, sowie ob und unter welchen
Modalitäten dergleichen Vomäthe unter Mitverschluß der Steuerbehörde zu seben
seien, darüber hat das Hauptamt, vorbehaltlich des Rekurses an die Direktivbehörde
je nach den örtlichen und sonst obwaltenden Umständen des einzelnen Falles, insbe-
sondere mit Rücksicht auf die größere vder geringere Gefahr einer heimlichen Ver-
wendung der Vorräthe in der betreffenden Brauerei, Entscheidung zu treffen.
ul. In Ansehung des Zuckers und Syrups, sowie der im Gesetze selbst nicht t
näher benannten Surrogate (§. 1 Ziffer 5 bis 7 einschl.) treten neben den vorstehend#on Neiz und
zu n. bis c. aufgeführten als weitere gesetzliche Beschränkungen hinzu, daß die Stailt
Stoffe
h) in der Regel nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung
bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze verwendet (. 18 Absatz 2) und
1) weder zu einem früheren Zeitpunkte als mit Beginn des in der General-
deklaration für die Verwendung angczeigten Abschnittes des Brauprozesses,
noch in einer größeren Menge, als nach der Brauanzeige (ö. 16) für
das betreffende Gebräude verstenert worden, in die Braustätte eingebracht
werden dürfen. (§. 20 Absatz 4.) "
Wem ein Brauer, gegen die Negel zu u., eine spätere Zusetzung von Surro.
gaten zu dem bereits gekochten Bier (z. B. auf demsluhlfchtsscdcnSlellbomchcn
dmGähkgcfässmodekLagckfässckn)1vssnscht,sphatsckdastcchssischcBedükfnißhieri
für in der einzureichenden Generaldeklaration näher zu begründen. Dem Antrage kann