Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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hat. Dabei ist die zu versteuernde Menge nach ihrem Nettogewicht in vollen Pfunden 
zu deklariren, auch zu dem Bierzuge (Spalte 10) diejenige Flüssigkeit nicht zu 
rechnen, welche ohne erneuerten Zusatz von steuerpflichtigen Braustoffen, durch bloßes 
Aufgießen von kaltem oder heißem Wasser nach dem Ablassen der Bierwürze auf die 
bereits ausgezogenen Trebern gewonnen und welche auf den Pfannen nicht gekocht, 
sondern als Nachbier (Kofent 2c.) verbraucht wird. 
Soll der Betrieb für mehrere Gebräude zugleich im Voraus angemebdet 
werden, so ersfolgt die Anzeige für jede spätere Einmaischung auf einer besonderen 
Zeile und von der früheren so weit getrennt, daß für die gegenüber in den Spalten 
15 bis 20 einzutragenden Revisionsvermerke der Beamten entsprechender Raum im 
Buche bleibt. 
Die Hebestelle, welcher das Steuerbuch mit jeder Brauanzeige vorzulegen ist, 
quittirt in den Spalten 12 bis 14 über den Betrag der von ihr berechneten und 
erhobenen Steuer und giebt das Buch dem Anmeldenden zurück. 
Abänderungen des einmal angemeldeten Betriebes, soweit sie nach §. 17 des 
Gesetzes zulässig sind, müssen besonders schriftlich oder mündlich angezeigt werden, 
und zwar gleichfalls mit Vorlegung des Steuerbuchs, in welchem die abgeänderte 
Meldung von der Hebestelle berichtigt wird. 
Während der übrigen Zeit ist das Steuerbuch an einem geeigneten, vor Be- 
schädigung sichernden, den Revisionsbeamten zugänglichen Orte (etwa einem Schränk. 
chen oder Kästchen) in der Brauerei aufzubewahren, am Schlusse des Quartals aber 
gegen Empfang eines neuen Buches der Hebestelle zurückzureichen, es sei denn, daß 
im Laufe eines ganzen Kalenderquartals Einmaischungen für die bekrefsende Brauerei 
überhaupt nicht angemeldet sein sollten, in welchem Falle dasselbe Steuerbuch auch 
für das folgende Vierteljahr beizubehalten ist. 
Jede Hebestelle hat in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Anmeldungs- 
nogim. nach dein beiliegenden Muster II. zu führen, in welches alle Brauanzeigen 11 
sogleich beim Eingange nach den Angaben des Steuerbuchs in den Spalten 21 bis 
12, sowie 15 und 17 einzutragen sind. 
Wird die Steuer bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Einmaischungen nicht 
für alle im Voraus, sondern für jede besonders vor deren Eintritt entrichtet, so 
bleiben die Spalten 17 und 18 in Bezug auf die betreffende Eintragung vorerst 
ofsen und werden später bei erfolgender Steuerzahlung nachträglich ausgefült. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzzammlung XXXIV. 3e
	        
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