Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

186 1872. 
Erfolgt in den gesetzlich zulässigen Fällen eine Aenderung der Brauanzeige, so 
wird die abgeänderte Meldung aufs Neue eingetragen und bei der ersten Eintragung 
auf die spätere in Spalte 19 hingewiesen. 
Die Hebestelle hat durch Vorlegung des Anmeldungsregisters im Senerbüremm 
die mit der Kontrole der Brauereien beauftragten Beamten über die eingegangenen 
Brauanzeigen in fortdauernder Kenntniß zu halten und die Aufsichtsbeamten haben 
sich über die erfolgte Einsicht des Registers durch Einschrift ihres Namens in 
Spalte 16 daselbst auszuweisen. 
Nach Abschluß des betreffenden Quartals sind die zurückgelangten Seuerbider 
dem Anmeldungs-Register als Beläge beizufügen. 
Ul. Bei jeder Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Brau. 
steuer= Heberegister nach dem beifolgenden Muster J. geführt, in woelches nach der 
Zeitfolge der Einzahlung alle für Rechnung des Reichs zur Erhebung kommenden 
Brausteuern in der Art zu vereinnahmen sind, daß darin die Beträge, welche 
a) auf Grund der gewöhnlichen Brauanzeigen (F. 16 des Gesttzes, 
5) in Gemähheit abgeschlossener Fixationsverträge (F. 4 daselbst), 
c) im Wege der Vermahlungssteuer (F. 22 Ziff. II. daselbst) 
4) außerordentlich E 
eingehen, unter Hinweis auf die Eintragung in den betreffenden. Vorregistern von 
einander getrennt nachgewiesen werden. In Bezug auf die Etebung und Buchung 
der Brausteuer in den mahlsteuerpflichtigen Städten (F. 22 Ziff. I. des Gesetzes) 
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
Sowohl das Heberegister, als auch die nach den Mustern IF., (I. und U. zu 
führenden Bücher und Negister werden vor der Ausantwortung an diejenigen, welche 
sie zu führen haben, mit einer Schmur durchzogen, welche von einem mit der Füh- 
rung eines Dienstsiegels betrauten Oberbeamten anzusiegeln, und wobei die Blätter- 
zahl, sowie die geschehene Ansiegelung zu bescheinigen ist. 
12) Zu §. 19. 
Ueber die Frage, ob und in welchem Maße zu einer Erweiterung der gesetzt- 
lichen Einmaischungsstunden ein wirkliches Bedürfniß vorhanden sei, haben die Haupt- 
ämter nach eingehender Prüfung der obwaltenden Umstände Entscheidung zu treffen.
	        
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