1872. 196
13) Zu den §§. 20, 21, 23 und 24.
Bei der Kontrolirung der unter Einzelversteuerung stehenden Brauereien haben
die Beamten hauptsächlich darüber zu wachen, daß innerhalb der Brauereiräume
steuerpflichtige Branstofse nur an den dazu bestimmten Orten, beziehungsweise in den
geseplich zulässigen Mengen aufbewahrt werden, daß nur an den angezeigten Tagen
und Stunden eingemaischt, hierbei keine andere Gattung und keine größere Menge
an Braustoffen, als versteuert worden, verwendet und daß keine größere, als die
angezeigte Biermenge, gezogen werde. Zur Erreichung dieses Zweckes sind die mit
Beaufsichtigung der Braueinmaischungen beauftragten Beamten zu verpflichten, sich
— insoweit nicht im einzelnen Falle andere gleich wichtige und unausschiebbare
Dienstleistungen entgegenstehen — pünktlich zur angezeigten Stunde des Einmaischens
in der betreffenden Brauerei einzusinden, daselbst nach vorgängiger Revision der
Betriebsräume das am angezeigten Orte bereit gehaltene Braumaterial in ihrer
Gegenwart verwiegen und einmaischen zu lassen und dem weiteren Brauverfahren
unter sorgfältiger Beobachtung der dabei beschäftigten Personen möglichst so lange
unausgesetzt beizuwohnen, bis eine Zumaischung mit Vortheil nicht mehr aus-
führbar ist. "
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derselben, die Art und Zeitdauer der weiteren Betriebsüberwachung aber erst unmit-
telbar vor dem jedesmaligen Verlassen der Brauerei in die hierfür bestimmten Spal-
ten des Steuerbuchs (Ziffer 11 .52 I. vorstehend) gewissenhaft und in möglichst
kurzen Worten mit Namensunterschrift einzutragen. Ueberschießende Bruchtheile eines
Pfundes bleiben bei der Verwiegung außer Betracht.
Für ein bei der emtlichen Verwiegung gegen die versteuerte Menge sich erge-
bendes Mindergenict findet ein Stenererlaß nicht statt. Ergiebt sich dagegen ein den
Steuerwerth bon einem halben Groschen erreichendes oder übersteigendes Mehr-
gewicht (§. 3 des Gesetech, so ist leßteres bei der nächstfolgenden Brauanzeige,
sofern aber eine solche im laufenden Vierteljahr nicht mehr abgegeben werden sollte,
spätestens am Schlusse desselben bei Nücksendung des Steuerbuchs an die Hebestelle
nachzuverstenern.
Uebersteigt das Mehrgewicht an Schrotvomäthen 10 Prozent der gesetlich zu-
lässigen Menge, oder finden sich Malzschrot oder Braustoffe der im §. 1 unter
) 2 bis einschließlich 4 des Gesetzes genannten Ark an einem anderen, als dem
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