Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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deklarirten Orte vor, oder ergiebt sich endlich in Bezug auf andere Surrogatstoffe, 
als die vorerwähnten, der Thatbestand des §. 20 Ziffer 2 des Gesetzes, so sind 
dergleichen Vorräthe und Stoffe vorläufig in Beschlag zu nehmen und erst dann frei- 
zugeben, nachdem vorher von dem Beamten, unter Zuziehung des Brauereibesitzers 
oder eines Stellvertreters desselben und mindeslens eines glaubhaften Zeugen, der 
Thatbestand, soweit zur Einleitung der Untersuchung erforderlich, festgestellt und eine 
von den Anwesenden zu unterschreibende Verhandlung darüber aufgenommen worden ist. 
Haben mehrere, der Kontrole desselben Beamten unterslellte Brauereien den 
Betrieb für dieselbe Zeit angemeldet, so wird es in der Regel vorzuziehen sein, in 
einer dieser Brauereien das Verfahren vollständig zu beaufsichtigen, statt dieselbe nach 
geschehener Verwiegung der Braustofse zu verlassen und den Verwiegungen auch in 
den anderen beizuwohnen. 
In denjenigen Brauereien, deren Einmaischungen gar nicht oder doch nicht 
ausreichend haben überwacht werden können, ist in der Regel rechtzeitig die Revision 
des Bierzuges auf den zu diesem Zwecke vermessenen Gefäßen („ 8 Ziffer I. vor- 
stehend) vorzunehmen und das Ergebniß in das Steuerbuch einzutragen. Bei Ermit- 
telung des Bierzuges auf dem Kühlschiffe sind für das auf demselben statifindende 
Verdampfen, sofern die Revision unmittelbar nach dem Ablassen der Würze auf das 
Kühlschiff erfolgt, 10 Prozent in Abzug zu bringen. Wird in Folge einer Ab- 
weichung um mehr als 10 Prozent gegen die deklarirte Menge ein prozessuglisches 
Einschreiten erforderlich, so ist zur Verhütung von Verdunkelungen des Thatbestandes 
die Stelle des Gefäßes, bis zu welcher das Bier gestanden hat, äußerlich durch 
amtliche Besiegelung zu bezeichnen. « 
Auch außerhalb der Zeit eines angemeldeten Betriebes sind die Brauereien so- 
wohl durch den Oberinspektor und Bezirk#-Oberkontroleur, als auch durch die Steuer- 
aufseher zu verschiedenen Tageszeiten unerwarteten Revisionen zu unterwerfen. Wird 
in sollen Fällen Brauschrot am deklarirten Orte vorgesunden, so hat der Beamte 
von der vorgefundenen Menge zur Vergleichung mit den Angaben der nächsten Brau- 
anzeige Notiz zu nehmen. 
In Brauereien, welche neben dem Getreide auch Surrogate verarbeiten, ist 
durch umsichtige Handhabung des Rerisionsdienstes darüber zu wachen, daß die Zu- 
maischung solcher Stofse nur nach Maßgabe der abgegebenen General-Deklaration 
und nur in der jedesmal versteuerten Menge erfolge, und daß die ohen unter 3 9
	        
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