Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 311 
c) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und 
die dazu gehbrigen Ablieferungsscheine 
als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Correspondenz- 
karten, Drucksachen und Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten 
eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Ver- 
längerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
V Bei recommandirten Sendungen, sowie bei Sendungen mit Werthangabe 
wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen Packeten der Begleitbrief 
an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postan- 
weisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehäwigt. 
VI Die Bestellung erfolgt Ke- der abgegebenen Erklärung des Adressaten 
zgeachtt. *W Boten der Postanstalt 
n der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Mdresse, 
t . durch den Vermerk 
„durch peen 5 bestellen “ K., 
ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 2 
2) wenn es auf die Bestellung von — mit Behändigungsschein an- 
kommt (§. 36 
3) wenn der Adresstt nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außer- 
halb des Ortsbestellbezirkes der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der 
nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
8. 38. 
#½1e uhuaen, 1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete so- 
nrere er rernz# weit dieselben dem Adressaten nicht in die Wohnung 
4½% di nd banp bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der 
Postanstal- urr denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Packete 
gehörigen Begleitbrief vorzeigt. Der Begleitbrief wird zum Zeichen der erfolgten 
Aushändigung des Packetes mit dem dazu bestimmten Stempel der Postanstalt 
druckt. 
I! Recommandirte Sendungen, Sendungen mit Werthangabe, sowie die zu 
den recommandirten Packeten und zu den Packeten mit Werthangabe gehörigen Be- 
öleitbriese, ferner bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden,
	        
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