Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 216 
Ziffer III. und IV. dieser Bestimmungen zusammengestellten gesetzlichen Vorschriften 
genau befolgt werden. 
Kommen Brauer, welche keine Surrogat-Deklaration abgegeben haben, nach 
den anderweit hierüber angestellten Beobachtungen, wie z. B. nach den über Bezüge 
solcher Braustofse von auswärts erhaltenen Nachrichten in den begründeten Verdacht 
heimlicher Verwendung von Sumogaten, so sind ihre Brauereien in allen Theilen, 
insbesondere auch innerhalb der Gährungs= oder Lagerräume, einer geschärften Kon- 
trole zu unterwerfen, je nach Umständen auch Haussuchungen nach Vorräthen an 
solchen Stoffen in Gemäßheit des §. 24 des Gesetzes anzuordnen. 
14) Zu §. 22 Ziffer l. 
Die Grundsätze für die Zulassung der Brauer zur Enkrichtung der Brausteuer 
im Wege der Vermahlungssteuer enthält die Anlage Il. 
15) Zu §. 23. 
In jeder Brauerei ist ein Revisions-Notizbogen auszulegen, in welchen die 
Aussichtsbeamten die Revisionsergebnisse für den Fall einzutragen haben, daß das 
Steuerbuch nicht vorhanden ist. 
16) Zu §. 26. 
Am Eingange jeder Hebestelle ist eine Bekanntmachung anzuschlagen, aus 
welcher die ordentlichen Geschäftsstunden ersichtlich sind. 
Alage Ul.
	        
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