Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

187.. 23 
Wuster A. 
— 
Steuer-Hebebezirk: Ortschaft: 
erder. Tangerwisch. 
Anmeldung 
zur 
teuerfreien Bereitung des Haustrunkes. 
zubewahren von: 
smul, Bauer, 
ungertoisck Nr. 
Anweisung für den Gebrauch. 
Die — von Bier als Haustrank ih steuerfrei, rm W ohne besondere rznonlagen lediglich zum eigenen Bedarf 
in einem Hausballe von nicht mehr als 10 e Tencn uier 14 Jahr # * 27 Vor- übergehend angenommene Arbeiter oder 
D wrsen wenn sic im Haushaolte Kost und Wohnung erhalten, zum Haushalte rE)— #uschnet. 
löuser haben auf die Soid des leurgfrcten,⅝ s- Feient Anspru 
Wer ben. r Bewilligung Gebrauch m will, 9 diese Anmeldung in doppelter bretkesr, unier Tuuslaun der 
allen 1— 7 Sti#e 2, mit dem At Fo 4 Eu bebörd e auf Seite 4 versehen, der Hebestelle einzareichen. Die Anmeldung 
Sp 
kann nt nl zur geuer Kreien Vereitung des Haustrunks Berechtigie derselben Ortschalt umfassen, solern die Bewilligung von 
allen für denselben ##nan suchgriuch wird. 
Die seuersteie Bereitung ist bewilligt, lebald die Hebestelle die Genehmigung aus Seite 4 ertheilt und ein Exemplar 
arr. l * meweles im Falle einer #emeinsomten Anmeldn aber dem Vorstande der Hchalt bezw. k al 
Anmeldung u be. anrschen, e son, welche zur Aulbewohrung bestimmt worden, ausgehän 
one 8 wenn sein Haushall sich wöhrend der Galulgkeilt. ps W n aus 10 Personeu aetn 
abten vergrößert oder die geieliche Sleuersreiheit auf ander, re Weist urch Auschaffung don Vrals #0 der Eröffnu 
4 hae udgeschlosse wird, hiervon der Hebesselle sosort 7r rn- des Un#auchangeine Anzeige zu st- 
Die Ber- ung zur Sieuerlreihein“ erlischt alsdonn mit dem in der Beränderung. 
d blq eatIBsnsulnchlsamssadbcllkqshonge Perle-ten gegen Emtgen ist untersagt. Die Berabreichung von 
Bier an vorlibergehend angenomment Arbtiteĩ oder Dienstleuse, denen nur Kost und bohn. aber keine Wohnung gewahri wird, 
ih zuls 1 
auf der Gülligkeitofrin ih der Anmeldungsschein der Hebestelle zur Einziehung, event. zur rerwerung oder Ver- 
lrn einzureichen.
	        
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