Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

32 1872. 
insofern die Abholung von der Post erfolgt (§F. 37), an denjenigen ausgehändigt, 
welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen 
Ablieferungsschein bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
IIl Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hin- 
zugesügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine 2c., sowie eine weitere Prüfung 
der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, 
liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reiches nicht ob. 
IV. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe 
oder von Sendungen mit Werthangabe übemommen hat, kommen die obigen Be- 
stimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der 
gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im E. 35 Abs. IV. wogegen 
die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der recommandirten Packete und 
der Postanweisungsbeträge an den Adressaten oder an dessen legitimirten Bevoll- 
mächtigten gegen Quittung desselben stattfindet. 
§. 39. 
brrsPaheee1 Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, 
und ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche 
und recommandirte Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen 
hat. Dasselbe gilt von den Postmandaten nebst ihren Anlagen. 
I Bei Packeten, bei Briesen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Post- 
vorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders, oder, bei 
vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat 
ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen 
einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
8. 40. 
wl ee. 1 ostsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die 
Nachsendung nach den Vorschriften im §. 39 nicht möglich oder nicht 
zulässig ist 
2) wenn die Annahme verweigert wird;
	        
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