Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 33 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „posle restante“ versehen ist, 
und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, 
von der Post abgeholt wird; 
wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie 
mit „posle roslunte" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 
14 Tagen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tagen nach ihrer Bestellung oder 
Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele 
enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landes. 
gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort 
nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurück- 
begeben wird. 
II Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung 
deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte 
Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unter- 
scheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt. werden, um 
den Absender, wenn derselbe an der äußern Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt 
oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur nähern Bezeichnung des 
Adressaten zu veranlassen. 
III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem 
schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des 
Bestimmungsortes Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf 
dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die 
Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des Absenders erfolgen. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein- 
tretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleit. 
briefe zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Aus- 
nahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem Adressaten 
gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. 1 unter 
6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige 
Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter 
Fürstl. Schw.-Ruvolst. Gesetzsammlung XXXIII. 
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