1872. 33
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „posle restante“ versehen ist,
und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet,
von der Post abgeholt wird;
wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie
mit „posle roslunte" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb
14 Tagen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tagen nach ihrer Bestellung oder
Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird;
) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele
enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landes.
gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort
nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurück-
begeben wird.
II Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung
deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte
Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unter-
scheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt. werden, um
den Absender, wenn derselbe an der äußern Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt
oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur nähern Bezeichnung des
Adressaten zu veranlassen.
III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden,
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem
schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des
Bestimmungsortes Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf
dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die
Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des Absenders erfolgen.
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein-
tretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleit.
briefe zu vermerken.
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Aus-
nahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem Adressaten
gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. 1 unter
6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige
Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter
Fürstl. Schw.-Ruvolst. Gesetzsammlung XXXIII.
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