Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 55 c 
Brauer, welche steuerpflichtige Stoffe verschiedener Art verwenden, werden zur 
Fixation nur zugelassen, wenn sie dieselbe bezüglich aller Sloffe eingehen. Aus- 
genommen hiervon bleibt der Fall des §. 22 Ziffer Ul. des Gesetzes, in welchem 
eine Fixation der nicht über eine Mühle gehenden Surrogate allein erfolgen kann. 
Zur Verwendung anderer als der im Fixationsvertrage genanuten Braustoffe 
bedarf es der Genehmigung der Direktivbehörde. 
6. Die Absindungssumme ist zum Voraus mindestens in monatlichen Raten 
zu zahlen. Doch treten die unter # 10 bezeichneten Folgen der verzögerten Zah- 
lung nicht ein, sobald die Zahlung nur innerhalb der ersten fünf Tage des Zeitab- 
schnitts erfolgt, für welchen die Vorauszahlung zu leisten ist. 
Die Zahlung der auf Grund der Brauregister (vergl. AZ 7) zu berechnenden 
Nachsteuer (s. 3b 2) geschieht bei Beendigung des Vertrages. Rückstände werden 
sofort exekutivisch beigetrieben. 
7. Der Fixat hat, unter Benutzung des von der Bezirkshebestelle zu beziehen- 
den Formulars (Muster 3.), ein Brauregister zu führen, in der Brauerei an einem 
vorzuschreibenden Orte reinlich und unbeschädigt aufzubewahren und, von ihm unter- 
schrieben, binnen drei Tagen nach Ablauf jedes Quartals unaufgesordert an die Hebe- 
stelle einzureichen. In das Register muß spöteslens eine Stunde vor Beginn der 
jedesmaligen Braueinmaischung: 
1) die fortlaufende Nummer der Gebräude, 
2) Tag und Stunde der Eintragung, 
3) Tag und Stunde der Einmaischung, 
4) das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach Centnem 
und Pfunden, 
5) die Menge und Art (ob ober= vder ntergährig) des daraus zu ziehenden 
Biers nach ganzen und halben Hektolitern, 
6) die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (S. 18 des 
Gesetzes) angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogake, 
7) der Name des Eintragenden 
eingeschrieben werden. 
Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde vor der 
eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Voraus- 
setungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die Aus- 
führung des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben
	        
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