Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

5 L 1872. 
und daß ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauer in einem Lohn, oder 
Familienverhältnisse stehender Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach Eintritt des 
hindernden Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung 2c. und deren Ursache 
im Brauregister mit zu bescheinigen. 
Vorräthe an Braustoffen, welche sich über die im Brauregister eingetragene 
Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte besinden, können nach dem Er- 
messen des Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramtlichen Verschluß 
gestellt werden. 
Den revidirenden Steuerbeamten steht das Recht zu, die Vorräthe an stener- 
pflichtigen Braustoffen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu ver- 
messen. Denselben ist von dem Fixaten und seinem Dienstpersonale in Bezug auf 
den Brauereibetrieb jede erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
8. Wechselt die Person des Besitzers einer fixirten Brauerei (z. B. durch Erb- 
gang, Veräußerung, Verpachtung 2c.) oder erwirbt der Fixat den Besitz noch einer 
anderen Brauerei (vergl. 10), so ist davon dem Hauptamt binnen drei Tagen 
Anzeige zu machen. Ohne Besitzwechsel darf eine fixirte Brauerei einem Anderen 
zur Benutzung mu mit hauptamtlicher Genehmigung und nur unter Versteuerung. 
der einzelnen betreffenden Gebräude überlassen werden. Gleicher Genehmigung be- 
darf es zur Bereitung von Bier für andere Brauer oder zur Ueberlassung von Bier 
an andere fixirte Brauer. 
Ebenso ist dem Fixaten die Benutzung der Brauerei eines Anderen, sowie der 
Bezug von Bier aus anderen Brauereien nur unter Zustimmung des Hauptamtes 
(event. der Hauptämter) gestattet. Die Ueberlassung von Bier an nicht fixirte Brauer 
ist unstatthaft. 
9. Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachversteuerung (Jõ 2) 
fixirt sind, haben die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Fixation und 
sobald sie aus dem Fixationsverhältnisse treten, unaufgefordert vollständig anzuzeigen 
und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unterwersen, deren 
Ergebniß auf dem Fixationsvertrage unter ihrer Mitunterschrift amtlich zu vermerken ist. 
Findet sich bei Lösung des Fixationsverhältnisses mehr Bier oder Mürze vor, 
als in die Fixation übernommen worden war, so muß für den Mehrbesund die von 
dem Hauptamte nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Braustoffen zu 
den Gebräuden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer nachent-
	        
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