Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 35 
1) bei recommandirten Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, 
oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von 
Werth vorgesunden haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie 
bei Postanweisungen; 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche 
eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Be- 
stimmungsortes, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten 
muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsortes und durch einmalige 
Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VII. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur 
Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen 
verkauft. 
IX Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post 
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren 
der fremden Postanstalt überlassen. 
§. 42. 
S l Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, 
denen nicht die Porkofreiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die 
sonstigen Gebühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden. 
I. Infosern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Post. 
sendungen nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post ein- 
geliefert werden. 
II Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, 
so wird das tarismäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat 
kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Postgebiete her- 
rührt, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofemn er den Ab- 
sender namhaft macht und das Couvert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrift 
davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender 
eingezogen. 
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