1872. 63 %
5) die Menge und Art (ob ober= oder untergährig) des daraus zu ziehenden
Bieres nach ganzen und halben Hektolitern,
6) die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (§. 18 des Ge-
setzes vom 31. Mai 1872) angegebenen Art und Weise der Verwendung
der Malzsurrogate,
7) seinen Namen
einzuschreiben. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde
vor der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber mu unter den
Voraussetzungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die
Ausführung des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben
und daß ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauereibesitzer in einem Lohn-
oder Familienverhältnisse stehender Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach Ein-
tritt des hindernden Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung 17. und deren
Ursache im Brauregister mit zu bescheinigen.
*
Der Brauereibesitzer ist verpflichtet, seine Bücher, aus welchen der Verbrauch
an Braustofsen in der Brauerei ersichtlich wird, dem Bezirks-Oberkontroleur, dem
Hauptamtsdirigenten sowie den höheren Beamten der Steuerverwaltung auf Erfordern
jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
8. 5.
Für die Dauer des Vertrages finden auf den Betrieb dieser Brauerei die Be-
stimmungen der I§. I1; 31 7; 13 Alinea 3; 14; 16; 17; 19; 20; 21; 5. 23
Alinea 3 Schlußsatz des Gesepes vom 31. Mai 1872 keine Anwendung.
Dagegen sind die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vor-
schristen der §§. 9 und 10 über die Anmeldung der Räume und Gefäße, des §. 13
Alinea 1. 2, 4 und 5 über die Aufbewahrungsorte der Braustoffe, des 8. 18 über
die Generaldeklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten, desgleichen des §. 23
mit Ansnahme des Schlußsatzes in Alinea 3, sowie der S§. 24 und 25 über die
Revision der Brauerei auch während der Fixation zu beachten.
Vorräthe von Braustofsen, welche sich über die im Bramregister (§. 3.M 4)
eingetragene Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können