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) dem Brauereibesitzer: wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens
drei Monate dauernden Betriebseinstellung genöthigt wird;
d) den Erben des Brauereibesitzers: wenn letzterer im Laufe der Fixations-
periode versterben sollte.
Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an
den anderen kontrahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der
Vertrag erlischt, gezahlte Steuerrate wird nicht zurückerstattet.
Erfolgt die Aufhebung des Vertrages (vorstehend zu b) wegen verzögerter Zah-
lung einer Absindungsrate, so muß die letztere nachgezahlt werden.
§. 8.
Der Brauereibesitzer hat die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der
Firation und sobald er aus dem Fixationsverhältniß tritt, unaufgefordert vollständig
dem Amt anzuzeigen und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme
dieser Vorräthe zu unterwerfen, deren Ergebniß auf beiden Exemplaren dieses Ver-
trages unter Mitunterschrift des Brauereibesitzers von den Revisionsbeamten bescheinigt
wird. Findet sich bei Lösung des Fixationsverhältmisses mehr Bier oder Würze vor,
als in die Fixation übernommen worden war, so muß für den Mehrbefund die von
dem Hauptamte nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Braustofsen zu
den Gebräuden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer nachent-
richtet werden.
8. 9.
In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die in den 88. 2, 3, 6 und 8 dem
Brauereibesitzer gemachten Vorschriften tritt, sofern nicht die Desraudestrafe verwirkt
ist, die im §S. 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1872 angedrohte Ordmungs-
strafe ein.
&. 10.
Der Steuerverwaltung stehen wegen aller Ansprüche an den Brauereibesitzer=
aus diesem Vertruage dieselben Befugnisse zu, welche ihr bezüglich der Eintreibung
rückständiger Steuern gesetzlich eingeräumt sind.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIII. 9#