Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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1872. 
Muster W. 
Steuerhebebezirk: Wercker. Nummer 7 des Inventariums. 
Grauregilter 
der 
fixirten Bier-Brauerei des Joh. Walsleben zu Neuenseirchen 
für das I. Vierteljahr 1873. 
Dies Register enkhölt ercanein Bläller, welche mit Das Register ist im Sichranme, rechis an der 
einer von dem Unierzeichueten angesiegelten Schnur Thiir im MHeinen Schranke aufzubewahren. 
Werder, den 27. Dercucber 1872. 
durchzogen sind. 
Wade ben 27. Dechber 1853. N. N. Ober- Sicierkonfrolcur. 
NM. N. Ober- Sleuerkontroleur. 
Anweisung sũr den Gebrauch. 
Firerte bat FIpeehe eine Siunde vor Beginn der Einmoischung jedes einzelne Gebräude unter einer besonderen sorllausenden 
t Art ein adnte daß zwilchen je zwei Eintragungen genug leerer Naum für die Ubersichtliche Eintragung de 
W–*m S Spalte 14 bie 
Die hieuerpllichigen Brau u#. sind je nach den Steuersöhen in den Spalten 
war jeder Sio elnem besonderen Namen unter Be# geichnung, der Aldellenheit. 
EEIIIIIIIII 
#r der Braussosse ih (Spalte 7, g. 1 eis nach dem Pestneen, bis au valsa ue anzugeben. 
rh von der in d ratdekloration (§. eiebrs vom ond’artbenen Art und 
alz Errs gunn Feiolo -Ealls örehenge eine ste or der veanl. *— in Spalte 14 einzuragen. 
ichung der c ist außer den Borschristen im §. 3 des Fixationsverkrages besonders 1 beachien: 
d * e dgons aussollen, so is die ersie Ein- 
d ##tboarten. zu durchstreichen und in Spaiie 14 die u dis Erlänterung 31/9 
M # S das. ude 2c. ci vor Beginn des Brauaktes, bei #räter belcklossener Uenderung 
Aber kee vor der GComelchers unter Zuziehung eines die Dinderungsgründe belcheinigenden Zeugen oder Stleuer- 
en der 
neuem einzutragen; 
b) anst ! oP geutn unkt der Einmaischung oder die Menge des Bierzuges gesndert, so wird in Spalle 14 ein begrün- 
derder * ermert, spͤteslens vor % Einmaischung oder bezüiglich des Bierzuges vor dem Ablassen der Würze zum Kochen, 
nt. unter * scheinigung ei heugen oder Beamien gem 
3. #s . i die echgien ler Eimragungen. 
4. während des Quortals in der Vranerei nach der Auerdnung des Oberklomcoleurs onlzubewahren und den 
Dsthehien stets zugänglich zu hallen, innerhalb dreier Tage nach Ablauf des Tuartals aber vom Fixaten, mit seiner 
Unierschrist verlehen, unausgesordert der Hoecelle. einzureichen. 
9 
6 bzw. 8 oder 10 einzeln auszutllbren und 
in der er zur Berwendung gelangt: 
Ss3 
* 
2 
26 
2 
2½ 
Za. 
** 
2
	        
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