Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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36 1872. 
IV Sind gewöhnliche Briefe, Correspondenzkarten, Waarenproben, sowie 
Duucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen vom Absender durch Postwerth= 
zeichen ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag bz, auch das Zuschlag- 
porto ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die Verweigerung der Nach- 
zahlung des Portos gilt in diesem Falle für eine Verweigerung der Annahme des 
Briefes 2c. 
V Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung 
frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerth= 
zeichen als ungültig zu bezeichnen 
Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, 
oder un der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er 
den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarifmäßige 
Porto und die Gebühren zu zahlen. 
VI. Für Semungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, 
wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen 
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Mdressaten 
verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VIII. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vor- 
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der 
Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung 
nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme 
und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefcouverts zu dem Zwecke an die 
Postanstalt zurückzugeben, das Porko von dem Absender nachträglich einzuziehen. 
S. 43. 
ronnwwassen1 Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu 
treffenden Tarisbestimmungen, soweit dieselben in dem gesammten Umfange des Post- 
gebietes gleichmäßig Anwendung finden, sind in der auliegenden Zusammenstellung 
enthalten. Rücksichtlich der sonstigen zu diesem Abschnitte gehörigen, reglementarisch 
zu treffenden Tarifbestimmungen bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden 
Verhältnissen.
	        
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