Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 715 
nlage II. 
zu .K 5 der Aussshrungsbestimmungen. 
.. — 
Vorschriften, 
beiressend 
die Rückvergütung der Bransteuer bei der Ausfuhr von Bier (S. 6 
des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872). 
Bei der Ausfuhr von Bier aus din Geltungsbereiche des Gesetzes vom 31. Mai 1872 
soll auf Grund des §F. 6 a. a. O. vom 1. Jannar 1873 ab eine Rückvergütung 
der Brausleuer unter folgenden Bedingungen und Mahgaben gewährt werden. 
8. 1. 
Eine Vergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung min- 
destens 50 Pfund (25 Kilogr.) Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im 
Falle der Mitverwendung höher als-mit 20 Sgr. für den Zentner besteuerter Malz- 
surrogate (§. 1 Zisser 4—7 des Gesetzes) mindestens eine dem Steuerwerthe von 
10 Sgr. entsprechende Menge von Braustoffen auf jeden Hektoliter erzeugten Biers 
verbraucht worden sind. 
Das Bier muh der Regel nach in Fässern oder Flaschen und bei jeder Sen- 
dung in einer Menge von mindestens zwei Hektolitern ausgehen. Für besonders 
gehaltreiche Biere, welche in kleineren Gebinden ausgeführt zu werden pflegen, kann 
von der obersten Landes- Finanzbehörde die Steuewergütung auch dann bewilligt 
werden, wenn die Aussuhr in einer geringeren Menge, mindestens aber in der Menge 
von 50 Litern erfolgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.