1872. 715
nlage II.
zu .K 5 der Aussshrungsbestimmungen.
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Vorschriften,
beiressend
die Rückvergütung der Bransteuer bei der Ausfuhr von Bier (S. 6
des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872).
Bei der Ausfuhr von Bier aus din Geltungsbereiche des Gesetzes vom 31. Mai 1872
soll auf Grund des §F. 6 a. a. O. vom 1. Jannar 1873 ab eine Rückvergütung
der Brausleuer unter folgenden Bedingungen und Mahgaben gewährt werden.
8. 1.
Eine Vergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung min-
destens 50 Pfund (25 Kilogr.) Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im
Falle der Mitverwendung höher als-mit 20 Sgr. für den Zentner besteuerter Malz-
surrogate (§. 1 Zisser 4—7 des Gesetzes) mindestens eine dem Steuerwerthe von
10 Sgr. entsprechende Menge von Braustoffen auf jeden Hektoliter erzeugten Biers
verbraucht worden sind.
Das Bier muh der Regel nach in Fässern oder Flaschen und bei jeder Sen-
dung in einer Menge von mindestens zwei Hektolitern ausgehen. Für besonders
gehaltreiche Biere, welche in kleineren Gebinden ausgeführt zu werden pflegen, kann
von der obersten Landes- Finanzbehörde die Steuewergütung auch dann bewilligt
werden, wenn die Aussuhr in einer geringeren Menge, mindestens aber in der Menge
von 50 Litern erfolgt.