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ertheilen, so giebt sie ein Exemplar mit dem Buchungsvermerk und der Bescheinigung
über die Ertheilung des Zusagescheins versehen dem Anmelder zurück. Von den
Hauptämtern sind die in ihrem Bezirk geführten Anmelde-Register nach Erledigung
aller Eintragungen und zwar spätestens bis zum 1. Mai des solgenden Jahres mit
den Duplikaten der Anmeldungen an die Direktivbehörden zur Revision einzureichen-
8. 7.
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§. 8)
oder mit einer Voraäbfertigung bei einem anderen dazu befugten Amte (S. 9) erfol-
gen. Sofern nicht das Amt, bei dem die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Ab-
fertigung vornimmt. hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung,
welche den Transport begleiten muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung ge-
wählten Amte zur Rewvision zu siellen.
Diese weitere Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Liter-
inhalts der Fässer und Flaschen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon Ueber-
zeugung zu verschaffen, daß die Gebinde unverdorbenes Bier enthalten und gehörig
befüllt sind.
Ist auf Fässern die nach F. 1 erforderliche amtliche Inhaltsbezeichnung der
Eichbehörde nicht deulich genug erkennbar oder walten sonst gegen die Richtigkeit
des deklarirten Faßinhalts Bedenken ob, oder sind endlich Gebinde etwa in Folge
von Lekkage nicht gehörig spundvoll befüllt, und läßt sich die fehlende Menge nicht
mit einiger Sicherheit schätzen, so muß eine amtliche Vermessung des betreffenden
Fasses vermittelst des Längen= und Höhenmessers und des geeichten Maßstabes, sowie
eine Berechnung des Inhalts nach den bezüglichen Vorschriften der H. Conradi-
schen Anleitung zur Bestimmung des Literinhalts der Brennerei= und Brauereigeräthe
eintreten.
Bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen ist die Größe der letzteren, deren Zahl
und die Gesammtmenge und Beschaffenheit der angemeldeten Flüssigkeit festzustellen.
In der Regel werden zu diesem Zwecke probeweise Revisionen genügen.
Wieweit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gebinde oder der
Flaschen die Revision auczudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der
Abfertigungsbeamten ab.
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt.