Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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ertheilen, so giebt sie ein Exemplar mit dem Buchungsvermerk und der Bescheinigung 
über die Ertheilung des Zusagescheins versehen dem Anmelder zurück. Von den 
Hauptämtern sind die in ihrem Bezirk geführten Anmelde-Register nach Erledigung 
aller Eintragungen und zwar spätestens bis zum 1. Mai des solgenden Jahres mit 
den Duplikaten der Anmeldungen an die Direktivbehörden zur Revision einzureichen- 
8. 7. 
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§. 8) 
oder mit einer Voraäbfertigung bei einem anderen dazu befugten Amte (S. 9) erfol- 
gen. Sofern nicht das Amt, bei dem die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Ab- 
fertigung vornimmt. hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, 
welche den Transport begleiten muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung ge- 
wählten Amte zur Rewvision zu siellen. 
Diese weitere Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Liter- 
inhalts der Fässer und Flaschen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon Ueber- 
zeugung zu verschaffen, daß die Gebinde unverdorbenes Bier enthalten und gehörig 
befüllt sind. 
Ist auf Fässern die nach F. 1 erforderliche amtliche Inhaltsbezeichnung der 
Eichbehörde nicht deulich genug erkennbar oder walten sonst gegen die Richtigkeit 
des deklarirten Faßinhalts Bedenken ob, oder sind endlich Gebinde etwa in Folge 
von Lekkage nicht gehörig spundvoll befüllt, und läßt sich die fehlende Menge nicht 
mit einiger Sicherheit schätzen, so muß eine amtliche Vermessung des betreffenden 
Fasses vermittelst des Längen= und Höhenmessers und des geeichten Maßstabes, sowie 
eine Berechnung des Inhalts nach den bezüglichen Vorschriften der H. Conradi- 
schen Anleitung zur Bestimmung des Literinhalts der Brennerei= und Brauereigeräthe 
eintreten. 
Bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen ist die Größe der letzteren, deren Zahl 
und die Gesammtmenge und Beschaffenheit der angemeldeten Flüssigkeit festzustellen. 
In der Regel werden zu diesem Zwecke probeweise Revisionen genügen. 
Wieweit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gebinde oder der 
Flaschen die Revision auczudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der 
Abfertigungsbeamten ab. 
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt.
	        
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