1872. 756
8. 8.
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Aus-
gangsamte erfolgen, so hat dieses Amt, nach bewirkter Revision und Bescheinigung
derselben auf der Anmeldung, auf der letzteren auch die wirklich erfolgte Auefuhr
über die Grenze auf Grund der eigenen Wahrnehmung oder auf Grund der Angabe
der Begleitungsbeamten zu bescheinigen.
Ist die Ausfuhr nach Ländern oder Landestheilen außerhalb des deutschen Zoll-
gebiets erfolgt, oder geht das Bier unmittelbar über die Grenze gegen den bayeri-
schen Rheinkreis aus, um in dem letzteren zu verbleiben, so genügt zur Erlangung
der Steuervergütung die Aussuhrbescheinigung des Grenzamts. Dieses hat in solchem
Falle die bescheinigte Anmeldung dem Hauptamte zuzusenden, in dessen Bezirk die
Brauerei gelegen ist, aus welcher die Versendung erfolgt.
In allen anderen Fällen bedarf es aber zur Erlangung der Steuewergütung
einer Eingangsbescheinigung, welche bei dem Ucebergange über die Grenze gegen den
bayerischen Rheinkreis, sosern der Bestimmungsort nicht in dem letzteren gelegen ist,
von der Steuerstelle des Beslimmungsortes, im Uebrigen aber nach der Wahl des
Waarenführers entweder von der Steuerstelle des Beslimmungsortes oder von der
gegenüberliegenden Uebergangsabfertigungsstelle zu ertheilen ist. Um die jenseitige
Eingangsbescheinigung auswirken zu können, empfängt der Waarenführer nach er-
solgter Ausgangsabsertigung die Anmeldung zurück, welche demnächst mit der Ein-
gangsbescheinigung versehen von der bescheinigenden Behörde ohne Zeitverlust dem
Hauptamte, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen isl, unmittelbar zurückzusenden ist.
8. 9.
Wählt der Versender eine Vorabfertigung bei einem anderen Amte, als dem
Ausgangsamte, so hat jenes Amt nach erfolgter und bescheinigter Revision den Ver-
schluß anzulegen und auf der Anmeldung zu bescheinigen, daß und wie solches ge-
schehen. Mit der bescheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen einer von dem
Abferkigungsamte zu bestimmenden angemessenen Frist dem gewählten Ausgangsamte
vorzuführen, welches, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Umständen,
B. im Falle einer auf dem Transporte stattgehabten Lekkage, eine weitere Revi-
sion erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde
und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken kann, wenn dieser nicht wegen
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