Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 775 
A. 
Zusageschein .½ 3. 
auf Brausteuer-Vergütung 
für 
dess Jahr 187.. 
Nach §. 6 des Gesebes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 und 
den dazu vom Bundesrathe erlassenen Vorschriften wird dem Brauereibesitzer Nieiss 
zu Herkin auf den Antrag vom 27. Deeember 1972 unter Hinweis auf seine pro- 
tokollarische Verpflichtung vom 3J. Derember 1972 für das Jahr 1873 die Zusage 
ertheilt, daß ihm für das gemäß seiner erwähnten Verpflichiung gebraute Bier, nenn 
dasselbe in geeichten Fässem oder in Flaschen von gleichmäßiger Größe und bei jeder 
einzelnen Sendung in einer Menge von mindestens e#cei Hektolitern unter Beobach- 
tung der vorgeschriebenen Kontrolen aus dem Geltungsbereiche des vorerwähnten 
Gesetzes vom 31. Mai 1872 ausgeführt worden ist, eine Steuervergütung von 10 Sgr. 
für je 100 Liter nach erfolgter vierteljährlicher Liquidation des Hauptamtes /ur in- 
lüncische Cegenständke zu To#kin gewährt werden soll. 
Bei Nichterfüllung einer der von dem I#leiss übernommenen Verpflichtungen 
kann vorstehende Zusage von der unterzeichneten Behörde jederzeit zurückgenommen 
werden. 
Berkin, den Zum Janz#ar 1873. 
#— (I#na.) 
Unterschrisi.)
	        
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