Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 37 
Zweiter Abschnitt. 
Estafettenbeförderung. 
S. 44. 
Cn-sanenbekerderans. 1 In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch 
Estafette kommen folgende Bestimmungen in Anwendung: 
5 ussbe. I1 Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Be- 
förderung nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werdon, welche an Orten mit 
Estafetten-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur 
Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. Sen- 
dungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur 
estafettemmäßigen Beför erung nicht angenommen. 
elehdhs Ul Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis 
zum Gesammtgewicht von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 
Grammen müssen mit haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briese und Packete 
aber in Wachsleinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem 
solchen Format zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum 
finden. 
IV. Die Mdresse muß der Vorschrift des 8. 2 entsprechen. 
V Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI Ueber die Estafetlensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
4erlererossswetle. VII Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines 
Kariols. Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beför- 
derungsweise verlangt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafeten- 
depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh 
erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde. 
" SbbVII! Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen 
ohne Verzug bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes 
bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Mdresse 
lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung 
an Haus= und Comtoirbeamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten
	        
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