1872. 37
Zweiter Abschnitt.
Estafettenbeförderung.
S. 44.
Cn-sanenbekerderans. 1 In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch
Estafette kommen folgende Bestimmungen in Anwendung:
5 ussbe. I1 Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Be-
förderung nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werdon, welche an Orten mit
Estafetten-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur
Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. Sen-
dungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur
estafettemmäßigen Beför erung nicht angenommen.
elehdhs Ul Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis
zum Gesammtgewicht von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250
Grammen müssen mit haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briese und Packete
aber in Wachsleinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem
solchen Format zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum
finden.
IV. Die Mdresse muß der Vorschrift des 8. 2 entsprechen.
V Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig.
VI Ueber die Estafetlensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein.
4erlererossswetle. VII Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines
Kariols. Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beför-
derungsweise verlangt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafeten-
depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh
erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.
" SbbVII! Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen
ohne Verzug bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes
bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Mdresse
lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung
an Haus= und Comtoirbeamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten